Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0228

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0228

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/01/0014 B 15. März 2016 VwSlg 19324 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055; vergleiche im Zusammenhang mit dem StbG den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0161, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010228.L01

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018010228_20180524L01

Entscheidungstext Ra 2018/01/0228

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0228

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art133 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des I A, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017, Zl. W123 2151312- 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 6. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans und Hazara, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise.

2 Begründend führte das BFA aus, der Revisionswerber habe im Iran gelebt. Er habe den Iran verlassen, weil er Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan habe der Revisionswerber explizit verneint.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 22. November 2017 als unbegründet ab und sprach aus, eine Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2018 abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. März 2018 wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe sich hinsichtlich einer möglichen - in einer Beschwerdeergänzung (erstmals) vorgebrachten - Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu Unrecht auf das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG gestützt und das Vorbringen einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jugendlichen Waisen nicht erwähnt.

9 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, mwN).

10 Mit dem Vorbringen zum Neuerungsverbot übersieht die Revision, dass das BVwG in seiner Begründung festgehalten hat, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse des Revisionswerbers ausschließlich auf seinen Aufenthalt im Iran beziehen würden und schon deshalb nicht asylrelevant seien. Das Vorliegen einer Gruppenverfolgung in Bezug auf die Hazara hat das BVwG - unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR - verneint und das Neuerungsverbot insoweit nur alternativ herangezogen vergleiche , etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0372). Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der dargelegten Rechtsfrage abhängt.

11 Soweit die Revision rügt, das BVwG habe sich nicht mit der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur sozialen Gruppe der "jugendlichen Waisen" auseinandergesetzt, entfernt sie sich von den Feststellungen des BVwG, wonach der (1998 geborene) Revisionswerber volljährig ist und seine Familienangehörigen im Iran leben vergleiche , VwGH 15.03.2018, Ra 2018/20/0090).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 24. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010228.L00

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2018010228_20180524L00