1 Die Drittmitbeteiligte ist die Mutter der beiden minderjährigen erst- und zweitmitbeteiligten Parteien; alle sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika. Am 11. August 2016 stellte die Drittmitbeteiligte während eines visumfreien Aufenthalts im Inland für sich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Student" und für ihre beiden Kinder einen solchen als Familienangehörige.
2 Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 14. November 2016 die Anträge gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen nicht nachgewiesener ausreichender Unterhaltsmittel ab. 2 Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 14. November 2016 die Anträge gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen nicht nachgewiesener ausreichender Unterhaltsmittel ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) den Beschwerden statt, erteilte den mitbeteiligten Parteien die beantragten Aufenthaltstitel befristet auf ein Jahr und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die mitbeteiligten Parteien hätten ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen, weshalb ihnen die Aufenthaltstitel zu erteilen seien; "eine Erörterung der Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG" erübrige sich.Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die mitbeteiligten Parteien hätten ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen, weshalb ihnen die Aufenthaltstitel zu erteilen seien; "eine Erörterung der Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG" erübrige sich.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Begehren, das Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5 Die mitbeteiligten Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision unter anderem vor, das VwG weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es außer Acht gelassen habe, dass die mitbeteiligten Parteien zwar zur Inlandsantragstellung am 11. August 2016 berechtigt gewesen seien, zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG der sichtvermerkfreie Zeitraum (seit 24. Oktober 2016) jedoch schon abgelaufen gewesen sei und daher der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG der Erteilung der Aufenthaltstitel entgegen stehe. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG sei ebenfalls unterblieben. 6 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision unter anderem vor, das VwG weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es außer Acht gelassen habe, dass die mitbeteiligten Parteien zwar zur Inlandsantragstellung am 11. August 2016 berechtigt gewesen seien, zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG der sichtvermerkfreie Zeitraum (seit 24. Oktober 2016) jedoch schon abgelaufen gewesen sei und daher der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG der Erteilung der Aufenthaltstitel entgegen stehe. Eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei ebenfalls unterblieben.
7 Aufgrund dieses Vorbringens ist die Revision zulässig, sie ist auch berechtigt.
8 Zunächst ist darauf hinweisen, dass das VwG bei der Prüfung der vorliegenden Sache (nämlich der Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" für die Erstmitbeteiligte bzw. "Familienangehörige" für die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien) auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen der mitbeteiligten Partei gebunden war, sondern seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen durfte und musste (vgl. etwa VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, mwN). Konkret hatte das VwG sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel und alle Erteilungshindernisse gemäß § 11 NAG zu prüfen. 8 Zunächst ist darauf hinweisen, dass das VwG bei der Prüfung der vorliegenden Sache (nämlich der Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" für die Erstmitbeteiligte bzw. "Familienangehörige" für die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien) auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen der mitbeteiligten Partei gebunden war, sondern seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen durfte und musste vergleiche , etwa VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, mwN). Konkret hatte das VwG sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel und alle Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, NAG zu prüfen.
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2018, Ra 2017/22/0154, aussprach, ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG selbst dann erfüllt, wenn der Fremde nach sichtvermerkfreier Einreise rechtmäßig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellte, die Dauer des erlaubten Aufenthaltes jedoch überschritt und erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet ausreiste. 9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2018, Ra 2017/22/0154, aussprach, ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG selbst dann erfüllt, wenn der Fremde nach sichtvermerkfreier Einreise rechtmäßig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellte, die Dauer des erlaubten Aufenthaltes jedoch überschritt und erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet ausreiste.
10 In Verkennung der Rechtslage sind dem angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen zu entnehmen, dass sich das VwG mit dem Versagungsgrund der Überschreitung der Dauer des visumfreien Aufenthalts auseinandergesetzt hätte. In der Folge unterblieb auch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG. 10 In Verkennung der Rechtslage sind dem angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen zu entnehmen, dass sich das VwG mit dem Versagungsgrund der Überschreitung der Dauer des visumfreien Aufenthalts auseinandergesetzt hätte. In der Folge unterblieb auch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG.
11 Letztlich wird zu dem auf § 21 NAG bezogene Vorbringen der Mitbeteiligten auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/22/0184, verwiesen. 11 Letztlich wird zu dem auf Paragraph 21, NAG bezogene Vorbringen der Mitbeteiligten auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/22/0184, verwiesen.
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 22. März 2018