Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0406

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0406

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
MRK Art2;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0137 E 21. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 MRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200406.L01

Im RIS seit

07.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017200406_20180130L01

Rechtssatz für Ra 2017/20/0406

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0406

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0210 B 26. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig oder unzulässig ist, ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/22/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200406.L02

Im RIS seit

07.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017200406_20180130L02

Entscheidungstext Ra 2017/20/0406

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0406

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art2;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des A S in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in 2460 Bruck/Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2017, Zl. W102 2132555- 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 25. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Juli 2016 hinsichtlich Asyls und subsidiären Schutzes abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 5. September 2017 als unbegründet ab. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters drohe ihm auch keine Verletzung in seinen nach Artikel 2, und 3 EMRK gewährleisteten Rechten: Zwar sei dem Revisionswerber eine Rückkehr in seinen Herkunftsort Sar-e Pul nicht zumutbar, es stünde ihm aber die ihm zumutbare Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul und Mazar-e Sharif offen, weshalb auch subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen gewesen sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe in Österreich keine Verwandten, weshalb kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens des Revisionswerbers sei festzuhalten, dass dieser einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden habe. Zudem verfüge der Revisionswerber in Österreich über "einen Bekanntenkreis" und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Jedoch könne angesichts der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer von nicht ganz zwei Jahren nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Revisionswerbers in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Auch sei angesichts der in Afghanistan lebenden Verwandten, insbesondere der Ehefrau und der Tochter des Revisionswerbers, von einer deutlich stärkeren Bindung an Afghanistan auszugehen. Die vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichten daher für die Abstandnahme von einer "Ausweisung" nicht aus.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe unzureichende und unvollständige Feststellungen getroffen und sei zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass die "Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Herkunftsregion" nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreiche, ohne auf die konkrete Situation des Revisionswerbers einzugehen. Weiters werde die Beweiswürdigung bemängelt, zumal das BVwG unrichtig von widersprüchlichen Aussagen des Revisionswerbers ausgegangen sei, obwohl sich diese in Wahrheit nur ergänzt hätten. Hinsichtlich der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK habe das BVwG gegen die Verhandlungspflicht verstoßen und überdies nicht alle Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in seine Interessenabwägung einbezogen: So fehlten Feststellungen zur sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sprachlichen Integration völlig. Überdies müsse das von einem hohen Integrationswillen geprägte Privatleben des Revisionswerbers bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu einem Überwiegen des Interesses des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich führen.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482, mwN).

8 Entgegen den Ausführungen in der Revision ging das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auf die persönliche Situation des Revisionswerbers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ein; dabei befasste es sich auch mit der Herkunftsregion des Revisionswerbers und kam - anders als im Revisionsvorbringen dargestellt - zu dem Schluss, dass ihm eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht möglich sei, ihm jedoch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif offenstehe und zumutbar sei. So führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei jung, gesund und im erwerbsfähigen Alter, verfüge über Berufserfahrung als Bauarbeiter und Polizist, spreche Dari und habe die Möglichkeit sich allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG auf dieser Grundlage unvertretbar erfolgt wäre.

9 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 18.2.2015, Ra 2015/08/0008). Wenn die Revision - auf nicht weiter nachvollziehbare Weise - darlegt, bei den vom BVwG angenommenen Widersprüchen im Vorbringen des Revisionswerbers handle es sich in Wahrheit um Ergänzungen, zeigt sie eine solch unvertretbare Beweiswürdigung nicht auf.

10 Eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig oder unzulässig ist, ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0210, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das BVwG die soziale, wirtschaftliche, kulturelle und sprachliche Integration sehr wohl miteinbezogen; ausgehend davon hielt das BVwG fest, der Revisionswerber habe "kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan."

Schließlich erweist sich das Vorbringen in der Revision, das BVwG habe hinsichtlich der Interessenabwägung gegen die Verhandlungspflicht verstoßen, als falsch, zumal eine mündliche Verhandlung - wie sich sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch anhand der vorgelegten Verfahrensakten ergibt - durchgeführt worden ist.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200406.L00

Im RIS seit

07.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2017200406_20180130L00