1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 11. Mai 2017, W165 2133288-1/12E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch die Erlassung eines auf § 38 AVG iVm § 17 VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses zur Beendigung der Entscheidungspflicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag nicht zu prüfen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch die Erlassung eines auf Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses zur Beendigung der Entscheidungspflicht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag nicht zu prüfen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Mai 2017