Verwaltungsgerichtshof
30.05.2017
Fr 2017/19/0009
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Fristsetzungssache des D N in Z/Kroatien, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 11. Mai 2017, W165 2133288-1/12E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch die Erlassung eines auf Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses zur Beendigung der Entscheidungspflicht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag nicht zu prüfen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Mai 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190009.F00