Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs3
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit Bescheid vom 12. Juli 2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrags zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei an und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das BVwG der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht die Behörde zusammengefasst geltend, nach Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Rechtliche Interessen der mitbeteiligten Partei seien nicht berührt, weil sie sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befinde und über faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 verfüge. Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L01

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2017180433_20180117L01

Rechtssatz für Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0017 E 30. Mai 2017 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L01.1

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017180433_20180502L01

Rechtssatz für Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält - kommt die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren. Damit wird dem BFA die im zurückverweisenden Beschluss des BVwG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, insbesondere die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anzuwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L02

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017180433_20180502L02

Rechtssatz für Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art2 litj
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs4

Rechtssatz

Im Fall der Minderjährigkeit des Asylwerbers ist Artikel 8, Absatz 4, Dublin römisch drei VO als maßgebliches Zuständigkeitskriterium heranzuziehen, zumal fallbezogen der Asylwerber nur mit seinem volljährigen, für ihn nicht obsorgeberechtigten Bruder gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Weder nach dem Recht noch nach den Gepflogenheiten in Österreich ist der volljährige Bruder als Verantwortlicher des Minderjährigen zu betrachten. Der Asylwerber ist daher als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ohne rechtmäßig aufhältige Familienangehörige, Geschwister bzw. Verwandte iSd Absatz eins und 2 des Artikel 8, Dublin III-VO in Österreich anzusehen ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Asylwerber aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beachten vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L03

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017180433_20180502L03

Rechtssatz für Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0068 E 5. Dezember 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Die enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern hätte bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO berücksichtigt werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel römisch drei der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO gehört, voraussetzt vergleiche VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO angewendet werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L06

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017180433_20180502L04

Rechtssatz für Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art11 litb
32013R0604 Dublin-III Art2 litg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0068 E 5. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Artikel 11, Litera b, Dublin III-VO spricht einleitend von "Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern". Die Mitbeteiligten stehen jedoch in keinem solchen Verhältnis zueinander. Mangels Obsorgeberechtigung des Erstmitbeteiligten für seinen minderjährigen Bruder sind sie nicht Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO (insbesondere 3. Teilstrich). Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 11, Dublin III-VO, wonach "mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, liegt ausgehend von der Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten demnach nicht vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L07

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017180433_20180502L05

Entscheidungstext Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs3
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2017, Zl. W165 2168924-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Q), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Bulgarien für die Prüfung des Antrags zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei an und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht die Behörde zusammengefasst geltend, nach Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Rechtliche Interessen der mitbeteiligten Partei seien nicht berührt, weil sie sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befinde und über faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 verfüge.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Die mitbeteiligte Partei hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 17. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2017180433_20180117L00

Entscheidungstext Ra 2017/18/0433

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs3
32013R0604 Dublin-III Art11 litb
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art2 litg
32013R0604 Dublin-III Art2 litj
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2017, Zl. W165 2168924-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Q H, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, Alser Straße 20/21-22), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte und sein volljähriger Bruder, beide afghanische Staatsangehörige, reisten über Bulgarien kommend, wo sie bereits am 24. September 2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, nach Österreich ein und beantragten hier am 12. Februar 2017 ebenfalls internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Mitbeteiligte an, am 6. September 2001 geboren und somit minderjährig zu sein. Unter Punkt 14 des Protokolls der Erstbefragung („Sonstige sachdienstliche Hinweise“) findet sich der Vermerk des Befragungsorgans, dass das äußere Erscheinungsbild des Mitbeteiligten auf ein deutlich älteres Lebensalter schließen lasse als von diesem angegeben.
2
Am 16. März 2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Hinweis auf entsprechende „EURODAC-Treffer“ ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien betreffend den volljährigen Bruder des Mitbeteiligten. Darin wies das BFA unter namentlicher Nennung des Mitbeteiligten und des von ihm angegeben Geburtsdatums sowie der gemeinsamen Reiseroute der Brüder darauf hin, dass auch der Mitbeteiligte als minderjähriger Bruder wiederaufzunehmen sei.
3
Mit Schreiben vom 29. März 2017 stimmte die zuständige bulgarische Behörde der Wiederaufnahme des volljährigen Bruders zu. Auf erneute Nachfrage des BFA betreffend die Wiederaufnahme des Mitbeteiligten teilte die bulgarische Behörde mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme auch den Mitbeteiligten umfasse.
4
Infolge unbekannten Aufenthalts des Mitbeteiligten und seines volljährigen Bruders ab dem 27. Februar 2017 setzte das BFA die bulgarische Behörde mit Schreiben vom 7. April 2017 über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO in Kenntnis. Eine niederschriftliche Einvernahme des Mitbeteiligten und seines volljährigen Bruders vor dem BFA erfolgte nicht.
5
Mit Bescheiden jeweils vom 12. Juli 2017 wies das BFA die Anträge des Mitbeteiligten und seines Bruders auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO (für den volljährigen Bruder) bzw. gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO (für den Mitbeteiligten) Bulgarien für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete jeweils die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
6
Begründend führte das BFA betreffend den Mitbeteiligten im Wesentlichen aus, er sei gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Österreich eingereist. Die zuständige bulgarische Behörde habe der Wiederaufnahme des Mitbeteiligten ausdrücklich zugestimmt. Der Mitbeteiligte sei seit dem 27. Februar 2017 unbekannten Aufenthalts, sei aus der Grundversorgung abgemeldet worden und habe keine sonstige Kontakt- oder Aufenthaltsadresse bekanntgegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt bekannt sei, könne der Bescheid ohne weitere Einvernahme erlassen werden. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO sei formell erfüllt, weshalb Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
7
Seitens des volljährigen Bruders wurde keine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des BFA erhoben; jener Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.
8
In der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich beim Mitbeteiligten um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO, dessen Verfahren gemäß Artikel 8, Absatz 4, leg. cit. in die Zuständigkeit Österreichs falle. Das an Bulgarien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen sei zu Unrecht erfolgt. Es bestehe keine Obsorge des volljährigen Bruders gegenüber dem minderjährigen Mitbeteiligten. Für die Anwendung des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO bestehe mangels Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem Mitbeteiligten und dessen volljährigen Bruder kein Raum.
9
In der dazu erstatteten Stellungnahme führte das BFA aus, der volljährige Bruder sei als „anderer Erwachsener“ nach dem Recht bzw. den Gepflogenheiten Österreichs (iSd Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO) für den minderjährigen Mitbeteiligten verantwortlich. Der gemeinsame Reiseweg der Brüder zeige deren Familien- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, sodass die beiden Brüder als Familieneinheit im Sinne der Dublin III-VO anzusehen seien.
10
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt, behob den bekämpften Bescheid und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
11
Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Bescheid enthalte qualifizierte Ermittlungsmängel zur Frage der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten. Im Protokoll zur Erstbefragung finde sich ein Vermerk, dass das äußere Erscheinungsbild des Mitbeteiligten auf ein deutlich älteres Lebensalter schließen lasse als von diesem angegeben. Trotz dieser Zweifel habe es das BFA verabsäumt, weitere Ermittlungsschritte zu veranlassen, etwa den Mitbeteiligten zu einer Einvernahme zu laden bzw. eine medizinische Altersfeststellung einzuleiten. In Fortführung der vom BFA ungeprüft angenommenen Minderjährigkeit des Mitbeteiligten hätte die Behörde allerdings eine Entscheidung zugunsten des Mitbeteiligten zu treffen gehabt. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation wäre mangels Obsorgebeschlusses des volljährigen Bruders der Mitbeteiligte als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO anzusehen gewesen, was zu einer grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO führen würde. Sollte sich die Annahme der Minderjährigkeit als zutreffend erweisen, wären auch Ermittlungen zur Beziehung des Brüderpaares zueinander anzustellen, um eine Entscheidungsgrundlage für einen allfälligen Verbleib auch des volljährigen Bruders infolge eines Selbsteintritts Österreichs gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zu schaffen.
12
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, welche zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe sich mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005, wonach eine Einvernahme unterbleiben könne, wenn sich der Mitbeteiligte dem Verfahren entzogen habe und dementsprechend eine Ladung des Mitbeteiligten keinen Sinn ergebe, nicht auseinandergesetzt. Das BVwG habe weder Artikel 11, Dublin III-VO noch das gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu berücksichtigende Kindeswohl beachtet. Aus diesen beiden Bestimmungen ergebe sich die Zuständigkeit Bulgariens. Im Übrigen fehle jegliche Begründung, warum im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unvermeidlich erscheine.
13
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
14
Die Revision erweist sich im Hinblick auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage der Beurteilung des Wohls eines unbegleiteten Minderjährigen bei der Prüfung der Zuständigkeit gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO als zulässig und berechtigt.
15
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), lauten auszugsweise:

„Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(...)

g)
‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
-
der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,
-
die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt,
-
bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,
-
bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist;
h)
‚Verwandter': der volljährige Onkel, die volljährige Tante oder ein Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ungeachtet dessen, ob es sich gemäß dem nationalen Recht bei dem Antragsteller um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;
i)
‚Minderjähriger' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
j)
‚unbegleiteter Minderjähriger' einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird;

(...)

KAPITEL römisch drei

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

(...)

Artikel 8

Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(...)

Artikel 11

Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a)
zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
b)
andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

(...)

KAPITEL römisch vier

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

(...)

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehende Verpflichtungen.

(...)

KAPITEL römisch fünf

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

(...)

b)
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

(...)“

16
Paragraph 24, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:

„Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.“

17
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

„Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

18
Das BVwG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gestützte Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb geboten sei, weil der revisionswerbenden Behörde qualifizierte Ermittlungsmängel zur Frage der Minderjährigkeit anzulasten seien.
19
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, ist der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes - selbst vorzunehmen vergleiche , VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017 bis 0018, mwN).
20
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist dem BVwG zunächst dahingehend zu folgen, dass es im gegenständlichen Fall zutreffend von Ermittlungsmängeln und damit einhergehend von einem nicht geklärten Sachverhalt betreffend die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten ausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den aktenkundigen Zweifeln am behaupteten Alter des Mitbeteiligten und dem Umstand, dass - wie unten näher ausgeführt wird - die Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Mitbeteiligten jedenfalls von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ist. Aus diesem Grund kann dem Revisionsvorbringen, wonach das BVwG zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 unbeachtet gelassen habe, nicht gefolgt werden, zumal die Anwendung dieser Bestimmung unter anderem voraussetzt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, was im vorliegenden Revisionsfall gerade nicht gegeben war vergleiche , erneut VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017 bis 0018, mwN, wonach Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 auch im asylrechtlichen Zulassungsverfahren anzuwenden ist).
21
Das BVwG führt sodann in seiner rechtlichen Beurteilung weiter aus, dass „[i]n Fortführung der ungeprüft angenommenen Minderjährigkeit des [Mitbeteiligten] [...] das BFA allerdings im Ergebnis eine Entscheidung zu Gunsten des [Mitbeteiligten] zu treffen gehabt [hätte]“. Der Mitbeteiligte sei mangels Obsorgeübertragung an seinen volljährigen Bruder als unbegleiteter Minderjähriger iSd Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO anzusehen; dies habe zur Konsequenz, dass Österreich gemäß Artikel 8, Absatz 4, leg. cit. grundsätzlich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.
22
Diese rechtliche Schlussfolgerung des BVwG betreffend die Zuständigkeit Österreichs im Falle der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten greift nach der hg. Rechtsprechung jedoch zu kurz.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält - die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG zum Tragen, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren. Damit wird dem BFA die im zurückverweisenden Beschluss des BVwG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, insbesondere die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anzuwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen vergleiche , VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).

23
In Anbetracht der nach der hg. Rechtsprechung bestehenden Bindung der revisionswerbenden Behörde an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden Beschlusses des BVwG erweist sich die vorliegende Revision hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage zu Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO im Ergebnis als zulässig und berechtigt, zumal das BVwG mit seiner Rechtsansicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.
24
Zunächst ist dem BVwG insofern zu folgen, dass - im Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten - Artikel 8, Absatz 4, Dublin III VO als maßgebliches Zuständigkeitskriterium heranzuziehen ist, zumal fallbezogen der Mitbeteiligte nur mit seinem volljährigen, für ihn nicht obsorgeberechtigten Bruder gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Weder nach dem Recht noch nach den Gepflogenheiten in Österreich ist der volljährige Bruder als Verantwortlicher des Mitbeteiligten zu betrachten. Der Mitbeteiligte ist daher als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ohne rechtmäßig aufhältige Familienangehörige, Geschwister bzw. Verwandte iSd Absatz eins, und 2 des Artikel 8, Dublin III-VO in Österreich anzusehen ist.
25
Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Mitbeteiligte aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beachten vergleiche , VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN).
26
Unstrittig ist im vorliegenden Revisionsfall, dass der Bescheid des BFA betreffend den volljährigen Bruder des Mitbeteiligten, mit welchem die Zuständigkeit Bulgariens ausgesprochen und seine Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet wurde, mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen ist. Ausgehend davon ist der revisionswerbenden Behörde insofern zu folgen, dass bei der vom BVwG vorgenommenen Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Mitbeteiligten bei dessen angenommener Minderjährigkeit gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zunächst zu klären gewesen wäre, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des volljährigen Bruders verbundenen Trennung der Brüder ein in Österreich durchzuführendes Asylverfahren des minderjährigen Mitbeteiligtem auch seinem Wohl dient.
27
Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen eines allfälligen Selbsteintritts Österreichs gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO hinsichtlich des volljährigen Bruders anstellt, steht dem schon entgegen, dass die Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO gehört, voraussetzt vergleiche , dazu im Detail VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Abgesehen davon kommt - wie oben dargelegt - fallbezogen die Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO im Verfahren des Bruders des Mitbeteiligten ohnehin nicht in Betracht, weil und solange dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
28
Entgegen dem Revisionsvorbringen muss die Berücksichtigung des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen iSd Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO im gegenständlichen Fall aber nicht zwangsläufig zu einer Zuständigkeit Bulgariens führen, sondern ist dies zunächst anhand einer im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorzunehmenden Abwägung zu klären. Aus diesem Grund kommt der Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Mitbeteiligten im vorliegenden Fall jedenfalls maßgebliche und entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
29
Soweit das BFA in seiner Revision die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Mitbeteiligten zudem auf Artikel 11, Litera b, Dublin III-VO stützen will, ist dem zu entgegnen, dass diese Bestimmung einleitend von „Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern“ spricht, der Mitbeteiligte und sein volljährigen Bruder jedoch in keinem solchen Verhältnis zueinander stehen. Mangels Obsorgeberechtigung des volljährigen Bruder für den Mitbeteiligten sind sie nicht Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO (insbesondere 3. Teilstrich). Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 11, Dublin III-VO, wonach „mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat“ einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, liegt ausgehend von der Volljährigkeit des Bruders des Mitbeteiligten auch nicht vor vergleiche , erneut VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068). Ausgehend davon ist Artikel 11, Dublin III-VO fallbezogen nicht anwendbar.
30
Indem das BVwG in seiner Rechtsauslegung für den Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bejahte, ohne angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren seines volljährigen Bruders und der damit verbundenen Trennung der Brüder das Wohl des Minderjährigen zu prüfen, hat das BVwG den angefochtenen Beschluss mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet.
31
Der angefochtene Beschluss war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 2. Mai 2018

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L00.1

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2017180433_20180502L00