Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0433

Rechtssatz

Im Fall der Minderjährigkeit des Asylwerbers ist Artikel 8, Absatz 4, Dublin römisch drei VO als maßgebliches Zuständigkeitskriterium heranzuziehen, zumal fallbezogen der Asylwerber nur mit seinem volljährigen, für ihn nicht obsorgeberechtigten Bruder gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Weder nach dem Recht noch nach den Gepflogenheiten in Österreich ist der volljährige Bruder als Verantwortlicher des Minderjährigen zu betrachten. Der Asylwerber ist daher als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ohne rechtmäßig aufhältige Familienangehörige, Geschwister bzw. Verwandte iSd Absatz eins und 2 des Artikel 8, Dublin III-VO in Österreich anzusehen ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Asylwerber aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beachten vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L03