Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0838

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0838

Entscheidungsdatum

07.06.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Dass Straferkenntnisse eigenhändig zuzustellen wären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 22, AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 20.10.1987, 86/04/0059) und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170838.L01

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170838_20180607L01

Entscheidungstext Ra 2017/17/0838

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0838

Entscheidungsdatum

07.06.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §22;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des A J in E, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. August 2017, LVwG-S-1535/001-2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 2. März 2017 verhängte die Landespolizeidirektion Niederösterreich über den Revisionswerber wegen der achtfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 48.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 96 Tagen). Weiters wurde dem Revisionswerber ein Kostenbeitrag von EUR 4.800,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 7. März 2017 am Postamt erstmals zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde nicht behoben und am 28. März 2017 wieder an die Landespolizeidirektion Niederösterreich zurückgeschickt.

2 Am 22. Juni 2017 langte bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein. Darin brachte der Revisionswerber u. a. vor, das genannte Straferkenntnis hätte ihm eigenhändig (RSa) zustellt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Es sei seinem Rechtsvertreter erst am 26. Mai 2016 ("via eMail") zugekommen, was eine Heilung des Zustellmangels bewirkt habe. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig erhoben worden.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde wegen Verspätung zurück, weil die Beschwerdefrist am 4. April 2017 abgelaufen sei. Die Zustellung des Straferkenntnisses habe nicht zu eigenen Handen erfolgen müssen, weil bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung zu eigenen Handen erfolgt sei. Auch diese sei vom Revisionswerber nicht behoben worden; ein Zustellmangel sei nicht behauptet worden. Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, das nachfolgende Straferkenntnis zu eigenen Handen zuzustellen.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt der Revisionswerber aus, der angefochtene Beschluss weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, weil das Straferkenntnis aufgrund offenkundiger Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe zu eigenen Handen zuzustellen gewesen wäre. Eine Heilung dieses Zustellmangels sei erst dadurch erfolgt, dass das Straferkenntnis seinem Rechtsvertreter zugekommen wäre, sodass die Beschwerde noch rechtzeitig erhoben worden sei.

8 Mit diesem Vorbringen unterlässt es die Revision aber, ein Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen:

9 Dass der Revisionswerber durch den Umstand, dass die Behörde nicht die eigenhändige Zustellung ("RSa") des gegenständlichen Straferkenntnisses verfügt hatte, an der Abholung des am Postamt hinterlegten Schriftstückes gehindert gewesen wäre und im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorläge, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

10 Dass Straferkenntnisse eigenhändig zuzustellen wären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 22, AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 20.10.1987, 86/04/0059) und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Dass dem LVwG angesichts des unbestrittenen Umstands, dass bereits die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung zu eigenen Handen verfügt worden war, eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt.

11 Das LVwG durfte im Revisionsfall in Bezug auf den Zustellvorgang von einem unstrittigen Sachverhalt ausgehen. Mit dem bloßen Vorbringen, dass das LVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, vermag die Revision, die sich gegen einen Zurückweisungsbeschluss vergleiche , Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG) richtet, daher auch hier keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufzuzeigen vergleiche zur Verhandlungspflicht vor Zurückweisungsbeschlüssen Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 44, VwGVG K 5).

12 Da in der Revision keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen werden, war die Revision zurückzuweisen.

13 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 7. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170838.L00

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170838_20180607L00