Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0076

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/16/0033 B 16. Dezember 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (Hinweis B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160076.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017160076_20170629L01

Rechtssatz für Ra 2017/16/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0076

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs2;
GGG 1984 §19a;
ZPO §11;
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Frage der Zusammenrechnung nach Paragraph 15, Absatz 2, GGG und des Streitgenossenzuschlages nach Paragraph 19 a, GGG ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft handelt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 5. April 2011, 2010/16/0304, vom 24. Februar 2005, 2004/16/0234, und vom 7. Dezember 2000, 2000/16/0364).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160076.L02

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017160076_20170629L02

Entscheidungstext Ra 2017/16/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0076

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GGG 1984 §15 Abs2;
GGG 1984 §19a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
ZPO §11;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des Dr. H S in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. März 2017, Zl. W214 2122534- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Handelsgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit einem im ERV eingebrachten Schriftsatz vom 17. November 2015 brachte der Revisionswerber eine Klage gegen zwei beklagte Parteien ein "wegen: Zahlung EUR 59.487,10 s.A.". Der Schriftsatz enthält als Punkt römisch vier. das Klagebegehren, folgendes Urteil zu erlassen:

"1.1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen Betrag von EUR 26.797,68 (inkl. Anspruchszinsen in Höhe von ...) samt Zinsen von 4,88% p.a. ... sowie einen Betrag von EUR 2.804,70 an Steuerverfahrenskosten als Folgeschaden samt 4% Zinsen ab Klagezustellung zu bezahlen, dies alles binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen Betrag von EUR 25.887,64 (inkl. Anspruchszinsen in Höhe von ...) samt Zinsen von 4,88% p.a. ... sowie einen Betrag von EUR 3.997,08 an Steuerverfahrenskosten als Folgeschaden samt 4% Zinsen ab Klagezustellung zu bezahlen, dies alles binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters."

2 Weiters enthält der Schriftsatz im Punkt römisch vier. unter 1.2 und 1.3. zwei Eventualbegehren.

3 Unter dem Punkt römisch vier. des Schriftsatzes begehrt der Revisionswerber schließlich:

"2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens binnen 14Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen."

4 Auf der Grundlage des im Schriftsatz angeführten Betrages von 59.487,10 EUR wurde vom Vertreter des Revisionswerbers Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von 1.389 EUR zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages nach Paragraph 19 a, GGG von 10 %, insgesamt somit 1.527,90 EUR eingezogen.

5 Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2016 beantragte der Revisionswerber die Rückzahlung eines Betrages von 113,90 EUR mit der Begründung, das Verfahren richte sich gegen zwei Beklagte und es wären nur 1.414,-- EUR abzubuchen gewesen.

6 Die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien wies den Antrag mit Bescheid vom 28. Jänner 2016 mit der Begründung ab, im vorliegenden Fall seien die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche gem. Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen und eine Streitgenossenschaft gegeben, weshalb zu Recht dem Grundbetrag nach TP 1 GGG ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von 138,90 EUR zugeschlagen worden sei. Dem Rückzahlungsantrag sei daher keine Folge zu geben gewesen.

7 Die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8 Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG seien mehrere von einer einzelnen Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; würden mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen, sei diese - einheitliche - Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 19 a, GGG zu erhöhen.

9 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

10 Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

11 Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

12 Gemäß Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich u.a. die in TP 1 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache u.a. mehrere Personen gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden sind.

13 Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind u.a. Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

14 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert

16 vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 17 Der Revisionswerber erachtet sich im Recht verletzt, "dass (ihm) nicht ohne Rechtsgrundlage und ohne tatsächlich

vorliegenden Sachverhalt einer Streitgenossenschaft iSd Paragraph 11, ZPO Gebührenzuschläge für eine solche gemäß Paragraph 19 a, GGG vorgeschrieben werden und auch keine Zusammenrechnung iSd Paragraph 15, GGG zu erfolgen hat".

18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2016, Ra 2016/16/0081).

19 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/16/0057)

20 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nicht über eine Vorschreibung eines Gerichtsgebührenantrages, sondern über einen vom Revisionswerber nach Paragraph 6 c, GGG gestellten Rückzahlungsantrag abgesprochen.

21 Im in Ausführung des Revisionspunktes ausdrücklich geltend gemachten Recht wäre der Revisionswerber durch den über den Rückzahlungsantrag im Instanzenzug absprechenden angefochtenen Erkenntnis nicht verletzt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2009/16/0141).

22 Von der Antwort auf die in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) aufgeworfenen Rechtsfragen - das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Verbindung von Rechtssachen noch keine Streitgenossenschaft bewirke und keine Grundlage für eine Zusammenrechnung nach Paragraph 15, Absatz 2, GGG bilde - hängt die Revision somit nicht ab.

23 Schon deshalb war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

24 Im Übrigen sei bemerkt, dass mit dem in Rede stehenden Klagsschriftsatz Klage gegen zwei Personen eingebracht wurde und sich der Revisionsfall insoweit sachverhaltsmäßig von den zwei hg. Erkenntnissen unterscheidet, welche der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision für sich in Anspruch nimmt. Sowohl dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1999, 96/16/0276, wie auch dem Erkenntnis vom 24. September 2009, 2008/16/0147, lagen nämlich getrennte Klagen zugrunde, welche nach Einbringung vom Gericht gemäß Paragraph 187, ZPO verbunden worden waren.

25 Im Revisionsfall sind vielmehr die im angefochtenen Erkenntnis zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich stützt. Demnach ist für die Frage der Zusammenrechnung nach Paragraph 15, Absatz 2, GGG und des Streitgenossenzuschlages nach Paragraph 19 a, GGG nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft handelt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 5. April 2011, 2010/16/0304, vom 24. Februar 2005, 2004/16/0234, und vom 7. Dezember 2000, 2000/16/0364).

Wien, am 29. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160076.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWT_2017160076_20170629L00