1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 11. Oktober 2016 in N. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, einer GmbH, eines näher angeführten Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des von F. H. gelenkten Fahrzeuges insofern den Vorschriften des KFG entsprochen habe, als das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von
2.800 kg durch die Beladung um 420 kg überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.2.800 kg durch die Beladung um 420 kg überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, es liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt hat, ist die Revision zulässig und berechtigt.
5 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 31.7. 2014, Ra 2014/02/0011, und 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). 5 Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 31.7. 2014, Ra 2014/02/0011, und 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).
6 Entgegen dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht das Absehen von der Verhandlung nicht begründet und damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
7 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. 7 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung in der Sache vertretene Auffassung, es sei § 103a Abs. 1 Z 3 KFG anzuwenden, nach dem Vorbringen, wonach das Fahrzeug verliehen worden sei, unbegründet sein dürfte, zumal bei einer (unentgeltlichen) Leihe der Zulassungsbesitzer für die Ladung verantwortlich bleibt (VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010). 8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung in der Sache vertretene Auffassung, es sei Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG anzuwenden, nach dem Vorbringen, wonach das Fahrzeug verliehen worden sei, unbegründet sein dürfte, zumal bei einer (unentgeltlichen) Leihe der Zulassungsbesitzer für die Ladung verantwortlich bleibt (VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010).
9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. März 2018 9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. März 2018