Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/21/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0049

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FPG 2005 §76 idF 2015/I/070
FrÄG 2015
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Schubhaft darf auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2015 stets nur "ultima ratio" sein (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0243, und 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0229).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210049.L01

Im RIS seit

18.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210049_20170323L01

Rechtssatz für Ra 2016/21/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0049

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2 idF 2015/I/070
FrÄG 2015
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2015 bedarf es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse bzw. Verpflichtungen nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Hinweis E 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210049.L02

Im RIS seit

18.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210049_20170323L02

Rechtssatz für Ra 2016/21/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0049

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BuLVwG-EGebV 2015 §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Fremde macht als Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die "Nicht-Anwendung" von "§ 2 Absatz eins, BuLVwG-EGebV 2015" geltend. Sein Antrag auf Gebührenbefreiung wurde zurückgewiesen. Die Vorschreibung und insoweit die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV 2015 kann nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen (Hinweis E 22. Mai 2003, 2003/16/0066). Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bliebe es dem Fremden unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen (Hinweis E 28. September 2016, Ro 2015/16/0041). Da dem Fremden die Pauschalgebühr nicht vorgeschrieben wurde, konnte er in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210049.L03

Im RIS seit

18.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210049_20170323L03

Entscheidungstext Ra 2016/21/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0049

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs2
BuLVwG-EGebV 2015 §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2 idF 2015/I/070
FPG 2005 §76 idF 2015/I/070
FrÄG 2015
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des A M K, zuletzt in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2016, W140 2119983-1/3E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A römisch eins. bis römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen, betreffend die Spruchpunkte A römisch vier. und römisch fünf., wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er reiste spätestens am 2. September 2015 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Schon bei seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4. September 2015 machte er u.a. geltend, mit einer ursprünglich aus Afghanistan stammenden österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. In einer nachfolgenden Einvernahme vom 3. Dezember 2015 deponierte er - mit der geplanten Überstellung nach Bulgarien gemäß der Dublin III-VO konfrontiert -, auf keinen Fall nach Bulgarien zu wollen; er liebe seine Frau und wolle nur bei ihr in Österreich bleiben. Die gleichfalls am 3. Dezember 2015 einvernommene „Ehefrau“ (die Hochzeit sei über Skype erfolgt) gab an, sie wohne bei ihrer Familie und ihr Mann lebe in der Betreuungsstelle Klingenbach; sie bekomme (aber) eine eigene Wohnung in Kapfenberg und wünsche sich, dass sie dann dort gemeinsam mit ihrem Mann leben könne.
2
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den genannten Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz sei Bulgarien zuständig. Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Revisionswerber die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
3
Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Revisionswerber festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 21. Jänner 2016 verhängte das BFA hierauf gegen ihn gemäß Artikel 28, Absatz eins, und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung.
4
Der Revisionswerber erhob Beschwerde. In dieser verwies er u.a. darauf, dass er in seiner aktuellen Flüchtlingsunterkunft festgenommen worden sei; er sei bis zu seiner Verhaftung durchgehend gemeldet gewesen und habe jeder Ladung durch die Behörde Folge geleistet. Zudem lebe seine „Ehefrau“ in Österreich, die noch in der Vorwoche - wie schon angekündigt - eine gemeinsame Wohnung in Kapfenberg angemietet habe und ihn, ebenso wie sein Onkel, finanziell unterstütze. Er sei daher weder obdachlos noch mittellos und werde im Hinblick auf sein aufrechtes Familienleben in Österreich gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Bescheid vom 11. Jänner 2016, in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemeint: gegen die Versäumung der Beschwerdefrist), eine Beschwerde einbringen. [Das war dann am 25. Jänner 2016 der Fall.]
5
Der dargestellten Schubhaftbeschwerde angeschlossen war eine von der „Ehefrau“ des Revisionswerbers gefertigte undatierte Erklärung, wonach sie den Revisionswerber jede Woche von seinem Quartier (derzeit in Wien) abhole; „wir verbringen“ - so heißt es in dieser Erklärung weiter - „die zulässigen 48 Stunden gemeinsam, meist bei mir in Leoben - länger darf er sein Quartier nicht verlassen.“
6
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, und 2 Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins.). Außerdem stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkte A römisch zwei. und römisch drei.). Schließlich wies es die in der Schubhaftbeschwerde gestellten Anträge, dem Revisionswerber unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben und ihn von der Eingabegebühr zu befreien, gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG bzw. gemäß Paragraph 14, Tp 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 als unzulässig zurück (Spruchpunkte A römisch vier. und römisch fünf.) und erklärte eine Revision gegen seine Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch das BVwG und Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
8
Die Revision ist teilweise, betreffend die Spruchpunkte A römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses, zulässig und berechtigt.
9
Die unter diesen Spruchpunkten erfolgte Abweisung der Schubhaftbeschwerde sowie die Feststellung, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, begründete das BVwG im Ergebnis wörtlich wie folgt:

„Gegen den [Revisionswerber] besteht eine seit dem 20.01.2016 rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Der [Revisionswerber] ist trotz Kenntnis der Entscheidung im Bundesgebiet verblieben und hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2016 angekündigt, sich der Überstellung widersetzen zu wollen. Dem am 25.01.2016 aus dem Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die erhebliche Fluchtgefahr im Fall des [Revisionswerbers] ist insbesondere durch eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit anzunehmen; qualifiziert insofern, als der [Revisionswerber] durch das Vorbringen ‚des Bestehens eines Familienlebens‘ offensichtlich alles daran setzen wird, seine Ausreise zu verhindern. Sohin handelt es sich bei der Äußerung des [Revisionswerbers], nicht nach Bulgarien überstellt werden zu wollen, nicht um die bloße Kundgabe von Ausreiseunwilligkeit. Zusätzlich verfügt der [Revisionswerber] in Österreich über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine eigenen ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. Das offensichtliche Fehlen einer ausreichenden sozialen Verankerung zeigt die Angewiesenheit auf den Staat (Grundversorgung) auf. Mit dem Vorbringen, eine bereits angemietete Wohnung mit seiner Frau beziehen zu wollen, ist für den [Revisionswerber] insofern nichts gewonnen - der [Revisionswerber] war bis zu seiner Einvernahme am 21.01.2016 in der Grundversorgung gemeldet - als begründet davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften/Ausreise nach Bulgarien einzuhalten.“

10
Diese Ausführungen werden dem vorliegenden Fall nicht gerecht. Zwar trifft es zu, dass der Revisionswerber - wie vom BVwG zunächst angemerkt - auch nach der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verblieben ist. Dass ihm bis zu seiner Festnahme andere - legale - Alternativen offen gestanden wären, lässt sich dem bekämpften Erkenntnis allerdings nicht entnehmen.
11
In dem Erkenntnis wird dann auf eine Passage in der niederschriftlichen Einvernahme des Revisionswerbers vom 21. Jänner 2016 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft Bezug genommen; der Revisionswerber habe angekündigt, sich der Überstellung (nach Bulgarien) widersetzen zu wollen. Im Gesamtzusammenhang stellt sich diese Passage aber wie folgt dar (F = Frage des Leiters der Amtshandlung, A = Antwort des Revisionswerbers):

„F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?

A: Ja da meine Ehefrau lebt in Österreich.“

12
Der Erklärung des Revisionswerbers ging also eine Suggestivfrage voraus, deren allgemeine Bejahung für sich betrachtet noch keine tragfähigen Schlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Revisionswerbers zulässt.
13
Dem BVwG ist dann zwar zuzubilligen, dass die „familiären Bindungen“ des Revisionswerbers allenfalls auf eine „qualifizierte Ausreiseunwilligkeit“ schließen lassen könnten. Diese Bindungen sprechen umgekehrt aber auch dagegen, dass der Revisionswerber „untertauchen“ werde, zumal seine „Ehefrau“ nach dem vom BVwG nicht in Frage gestellten Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde bereits eine gemeinsame Wohnung angemietet hat. In diesem Zusammenhang ist dann aber noch darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber nach seinen Behauptungen - vom BVwG ebenfalls nicht in Abrede gestellt - durchgehend in Grundversorgungsquartieren untergebracht war, aufrechte Meldungen aufwies und allen behördlichen Ladungen Folge leistete. Er wurde zudem, schon nach Rechtskraft der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, in seiner Unterkunft festgenommen, und es stellt sich die Frage, warum mit dieser Festnahme nicht bis knapp vor die mit 8. Februar 2016 terminisierte Abschiebung zugewartet wurde.
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Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein vergleiche , in Bezug auf die hier maßgebliche Rechtslage nach dem FrÄG 2015 die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0243, und vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0229). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen trifft das auf die vorliegende Konstellation - jedenfalls ohne vom Revisionswerber einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu gewinnen, der Gegenteiliges indizieren könnte - nicht zu, weshalb das angefochtene Erkenntnis in den die Schubhaft betreffenden Spruchpunkten schon deshalb, ohne dass es weiterer Überlegungen bedurfte, sowie im damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruch (Spruchpunkte A römisch eins. bis römisch drei.) wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Soweit sich die Revision auch gegen Spruchpunkt A römisch vier. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers) sowie gegen Spruchpunkt A römisch fünf. (Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabegebühr) richtet, erweist sie sich hingegen als unzulässig. Denn einerseits liegt, was die Entscheidung zu Spruchpunkt A römisch vier. anlangt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mehr vor. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich bezüglich der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage nach dem FrÄG 2015 festgehalten, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse bzw. Verpflichtungen nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf vergleiche , im einzelnen Punkt 2. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, auf die des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Davon weicht das gegenständliche Erkenntnis des BVwG im Ergebnis nicht ab.
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Was andererseits Spruchpunkt A römisch fünf. anlangt, so erachtet sich der Revisionswerber durch die damit vorgenommene Zurückweisung seines Antrags auf Gebührenbefreiung nur in seinem Recht auf „Nicht-Anwendung“ von „§ 2 Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung“ verletzt. In diesem, als Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemachten Recht konnte der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung aber gar nicht verletzt werden, weil ihm die Pauschalgebühr nach der genannten Bestimmung (€ 30,--) damit gar nicht vorgeschrieben worden ist. Deren Vorschreibung und insoweit die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung könnte vielmehr nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen (in diesem Sinn vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/16/0066). Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bliebe es dem Revisionswerber unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen vergleiche , zur Geltendmachung einer Gebührenbefreiung im Abgabeverfahren auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2015/16/0041).
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Zusammenfassend war die gegenständliche Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, daher - weil sie sich insoweit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung „eignet“ bzw. wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
18
Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
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Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. März 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210049.L00

Im RIS seit

18.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016210049_20170323L00