1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er sich in Kabul in Lebensgefahr befunden habe, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass er als Blumenhändler Arbeit für die Regierung übernommen habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (BAA; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 4. März 2013, womit dem Antrag sowohl hinsichtlich der begehrten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben wurde, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Betreffend die vom BAA erlassene Ausweisung verwies das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (BAA; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 4. März 2013, womit dem Antrag sowohl hinsichtlich der begehrten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Betreffend die vom BAA erlassene Ausweisung verwies das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, der Revisionswerber habe beantragt, dass zur Verifizierung seines Fluchtvorbringens Erhebungen in Kabul durchgeführt werden mögen, und zwar in seinem ehemaligen Blumengeschäft, dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Polizeiposten und in der Gasse, in der sich sein Heimathaus befunden habe, in der er auch von den Taliban angegriffen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beweisantrag nicht entsprochen und es damit unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Daraus ergebe sich auch die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis.
8 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Damit ist aber auch dem gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Nachforschungen im Gebiet seines Heimatortes, überprüft werden müssen, der Boden entzogen (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255). 8 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Damit ist aber auch dem gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Nachforschungen im Gebiet seines Heimatortes, überprüft werden müssen, der Boden entzogen vergleiche , in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255).
9 Darüber hinaus liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012 und Ra 2016/01/0013, jeweils mwN). Dass die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, vermag die Revision nicht darzulegen. 9 Darüber hinaus liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012 und Ra 2016/01/0013, jeweils mwN). Dass die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.
10 Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 10 Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2017