Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0255 B 18. März 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig vergleiche dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.