1 Am 27. Juli 2015 fand im Lokal der Zweitrevisionswerberin eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) statt. Als Folge dieser Kontrolle wurde ein näher bezeichneter Spielapparat beschlagnahmt und dessen Einziehung verfügt. Weiters wurden über den Drittrevisionswerber als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der Erstrevisionswerberin eine Strafe wegen Übertretung des GSpG verhängt sowie näher bestimmte Haftungen ausgesprochen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde den Beschwerden gegen die Bescheide über die Beschlagnahme, Einziehung und Bestrafung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen diese - nach dem Schriftsatz vom 16. November 2016 erkennbar nur die Revisionswerber belastenden - Erkenntnisse richtet sich die vorliegende Revision, mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die angefochtenen Erkenntnisse "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel" kostenpflichtig aufheben.
3 Zur Zulässigkeit führt die Revision aus, der Oberste Gerichtshof habe Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Spielapparat dem Glücksspielgesetz unterliege. Die revisionswerbenden Parteien hätten die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, um Nachweise zu erbringen, dass der Spielapparat kein solcher im Sinne des Glücksspielgesetzes sei. Dieser Beweisantrag sei ohne Begründung abgelehnt worden.
4 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwN). 7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwN).
8 In den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art 133 Abs 4 B-VG, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend (vgl VwGH vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN). 8 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend vergleiche , VwGH vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN).
9 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen auf eine durch den Obersten Gerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, hingewiesen, mit dem eine Verfassungswidrigkeit verneint wurde. 9 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen auf eine durch den Obersten Gerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, hingewiesen, mit dem eine Verfassungswidrigkeit verneint wurde.
10 Die Revision legt in den oben wiedergegebenen Ausführungen zur Zulässigkeit, die sich darauf beziehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob der Spielapparat dem Glücksspielgesetz unterliege, nicht auseinandergesetzt habe, nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, nach Ansicht der Revisionswerber im vorliegenden Fall zu lösen gewesen wäre. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt. 10 Die Revision legt in den oben wiedergegebenen Ausführungen zur Zulässigkeit, die sich darauf beziehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob der Spielapparat dem Glücksspielgesetz unterliege, nicht auseinandergesetzt habe, nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, nach Ansicht der Revisionswerber im vorliegenden Fall zu lösen gewesen wäre. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
11 Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039). 11 Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).
12 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen Antrag zur Beiziehung eines Sachverständigen ohne Begründung abgelehnt, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Die revisionswerbenden Parteien haben es unterlassen, in der Revision konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht ersichtlich.
13 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2017