Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/09/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0089

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0029 B 20. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Revisionswerberin stellt den bekämpften, jedoch aus den Beweisergebnissen schlüssig abzuleitenden Feststellungen des VwG bloß Behauptungen gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung des VwG unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung des VwG nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090089.L01

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016090089_20160906L01

Entscheidungstext Ra 2016/09/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0089

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des L K in N, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2016, Zl. W136 2124701- 2/3E, betreffend Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres; weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion römisch zehn. Er versah bis zu seiner Suspendierung an der Polizeiinspektion Y Dienst als stellvertretender Postenkommandant.

2 Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 4. Mai 2016 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert, da durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet würde. Der Revisionswerber sei verdächtig,

1.) im Zeitraum Anfang März 2016 bis 23. März 2016 in Y als stellvertretender Kommandant der Polizeiinspektion Y, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, eine näher genannte Versicherung in ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er auch entgegen der Bestimmung des Paragraph 47, BDG 1979 eine fälschliche Beurkundung vorgenommen habe, indem er in einer von ihm ausgestellten, mit 30. Mai 2015 rückdatierten Anzeigebestätigung, somit einer öffentlichen Urkunde, entgegen des ursprünglichen Inhalts der Fahrraddiebstahlsanzeige den Tatort von einer näher genannte Adresse auf eine andere, ebenfalls näher genannte Adresse, die Angaben hinsichtlich des Sperrverhältnisses von "nicht abgesperrt" auf nunmehr "versperrt mit Zahlenbügelschloss" und den Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige von 27. Juni 2015 auf 30. Mai 2015 abgeändert habe, um in weiterer Folge diese Anzeigebestätigung bei einer näher genannten Versicherung einzureichen, offensichtlich um von dieser eine Versicherungsleistung an seine Schwester R K zu erwirken und dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen zu haben,

2.) im Zeitraum Anfang März 2016 bis 23. März 2016 in Z ein ausgefülltes und von seiner Schwester R K unterzeichnetes Schadensformular sowie die zu 1. angeführte Anzeigebestätigung im unversperrten Vorbau des Wohnhauses zur Abholung und Weiterleitung durch seinen Cousin A K (Versicherungsmitarbeiter) an eine näher genannte Versicherung hinterlegt zu haben, dies mit dem Vorsatz, eine Dritte, nämlich seine Schwester R K durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und die genannte Versicherung durch unwahre Angaben in der von ihm erstellten Anzeigebestätigung, nämlich der zu 1. vorgenommenen Abänderungen entgegen dem ursprünglichen in der Diebstahlsanzeige angegebenen Sachverhalt, zu veranlassen, eine Versicherungsleistung, nämlich eine Entschädigungsleistung für das entfremdete Fahrrad der R K an diese auszuzahlen, obwohl tatsächlich Umstände vorgelegen seien, die einen Ausschließungsgrund für die Leistungspflicht zur Folge gehabt hätten, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten, die die Versicherung an ihrem Vermögen geschädigt hätte, sowie

3.) im Zeitraum Anfang März 2016 bis 23. März 2016 in der Polizeistation Y eine Anzeigebestätigung, dies unbeschadet der Falschbeurkundung, über eine von ihm im Juni 2015 im Namen seiner Schwester erstattete Diebstahlsanzeige ausgestellt zu haben, obwohl er sich im Sinne des Paragraph 47, BDG 1979 wegen des Verwandtschaftsgrades der Ausübung der Amtshandlung enthalten bzw. die Vertretung veranlassen hätte müssen.

Der Revisionswerber sei über allfällig begangene strafrechtliche Delikte nach den Paragraphen 302, Absatz eins, und 15, 146, 147 StGB hinaus verdächtig, zu 1. und 2. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und zu 3. Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz eins, BDG 1979 verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid bestätigt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Zur Begründung der Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Revisionswerber gestehe zu, dass er - nach seinen Angaben Mitte Februar 2016 - eine Anzeigebestätigung den Fahrraddiebstahl im Mai 2015 betreffend ausgestellt habe; er vermeine jedoch, dass es sich dabei um eine Neuausstellung und keine Rückdatierung handle und er damit nichts Unrichtiges bestätigt habe, weil seine erste Anzeige vom 30. Mai 2015 in einem Irrtum über den tatsächlichen Diebstahlsort erfolgt sei, welcher erst neun Monate später durch den Bruder A aufgeklärt worden sei. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellte Verdachtslage hinsichtlich der nachträglichen Ausstellung einer Anzeigebestätigung des Diebstahls des Fahrrades der Schwester unter Abänderung wesentlicher Umstände zum Zweck des Lukrierens einer Versicherungsleistung ergebe sich schlüssig aus der vorliegenden Anzeigebestätigung im Zusammenhalt mit dem Geschehensablauf und der zeugenschaftlichen Aussage des Cousins des Revisionswerbers, wonach sich dieser im März 2016 erkundigt habe, unter welchen Bedingungen einer Versicherungsleistung zu erwarten sei. Hingegen sei die vom Revisionswerber präsentierte Version der Geschehnisse, wonach er erst Anfang 2016 vom Bruder erfahren habe, dass das Fahrrad der Schwester tatsächlich von deren Grundstück gestohlen worden sei, gänzlich lebensfremd. Wenn der Revisionswerber behaupte, er habe seine Anzeigebestätigung im Februar 2016 nicht rückdatiert, sondern neu ausgestellt, sei darauf zu verweisen, dass die von ihm unterfertigte Anzeige das Datum "30.05.2015" trage. Im Übrigen wäre vom Revisionswerber als Exekutivorgan in leitender Position, wenn man seinem Vorbringen folge, wonach er nur eine Richtigstellung einer Anzeige veranlassen habe wollen, eine andere Vorgangsweise, die nicht den Verdacht einer Manipulation hervorrufe, zu erwarten gewesen. Sein Vorbringen, wonach er auf die Verständigung der die erste Anzeige aufnehmenden Kollegin bzw. auf den zu erstellenden Nachtragsbericht vergessen habe, erscheine unglaubwürdig. Auch sein Vorbringen, wonach er die Anzeige im Februar 2016 trotz der Bestimmung des Paragraph 47, BDG 1979 wegen Gefahr im Verzug selbst habe erstellen müssen, sei nicht nachvollziehbar, da das Fahrrad bereits neun Monate als gestohlen gemeldet gewesen sei.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach dem Revisionswerber keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber gegen die vorläufige Suspendierung bereits Beschwerde erhoben habe, dabei jedoch die von ihm nunmehr vorgebrachten Umstände mit keinem Wort erwähnt, sondern ausgeführt habe, dass ihm weder Wissentlichkeit noch Schädigungsvorsatz in Bezug auf den Verdacht des Amtsmissbrauches nachgewiesen worden sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass dem Revisionswerber die Vorlage von Entlastungsbeweisen verwehrt worden sei. Zusammengefasst sei von einer begründeten Verdachtslage, wie von der belangten Behörde dargestellt, auszugehen; das Vorbringen des Revisionswerbers sei, weil gänzlich lebensfremd, unglaubwürdig. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass nach schriftlicher Mitteilung eines Versicherungsmitarbeiters vom 14. April 2016 die Schwester des Revisionswerbers gegenüber diesem Mitarbeiter noch am 5. April 2016 angegeben habe, dass ihr Fahrrad vor der Volksbank (dem zunächst vermerkten Tatort) gestohlen und vom Versicherungsort (dem nachfolgend vermerkten Tatort) nichts gestohlen worden sei. Der Umstand, dass die Eigentümerin des gestohlenen Fahrrades noch im April 2016 nichts von den behaupteten tatsächlichen Umständen des Diebstahls, die der Revisionswerber bereits Anfang 2016 vom Bruder A erfahren habe wolle, wisse, obwohl sie mit dem Bruder A im Zweifamilienhaushalt lebe, lasse ebenfalls darauf schließen, dass die vom Revisionswerber behaupteten Umstände nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen.

5 Die belangte Behörde habe nachvollziehbar die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt, nämlich die Erstellung einer Anzeigebestätigung über einen Fahrraddiebstahl mit unrichtigem Inhalt zum Zweck des Erhalts einer Leistung aus der Haushaltsversicherung für die Schwester. Das Vorbringen des Revisionswerbers, das entsprechend der von ihm dargelegten Sachlage "nicht einmal das Surrogat eines Verdachtes" bestünde, sei im Hinblick darauf, dass seine Darlegungen als unglaubwürdig erachtet würden, nicht geeignet, die von der belangten Behörde angenommene Verdachtslage zu erschüttern. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der von der belangten Behörde nicht erkannten Milderungsgründe bzw. dem Umstand, dass eine Disziplinarstrafe nicht erforderlich sei, um den Revisionswerber von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, gehe ins Leere, da derartige Fragen nicht Gegenstand des Suspendierungsverfahrens seien. Schließlich sei den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die dem Revisionswerber im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die auch den Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen darstellten, geeignet seien, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit als auch das der Dienstbehörde zu untergraben und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nachhaltig negativ zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis der Polizei einen falschen Eindruck bekommen müsse und dies auch in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung der Öffentlichkeit gegenüber der Exekutive stehe, nicht entgegen zu treten; auch der Revisionswerber habe diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).

8 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, mwN).

9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, dem Verwaltungsgericht sei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsse. Es liege eine "eklatante Fehlbemessung" vor, die völlig aus dem Rahmen der Rechtsprechung falle. Es sei zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Revision ausnahmsweise zulässig. Die Frage, ob eine "Verdachtslage" durch die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für die Schwester des Revisionswerbers als Polizeibeamter vorgelegen habe, sei falsch beurteilt worden. Ebenso sei in Verkennung der Rechtslage und Rechtsprechung angenommen worden, es handle sich um eine "über ein Bagatellgeschehen" hinausgehende Handlung. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung "in Bezug auf die Thematik des rechtlichen Gehöres" verkannt. Ebenso habe die belangte Behörde derart unrichtige Zeitangaben und auch falsche Namen des Beschuldigten verwendet, sodass von einem Schreibfehler nicht mehr ausgegangen werden könne und der Eindruck entstehe, es sei die Disziplinarangelegenheit vertauscht worden.

10 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

12 Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen. Es reicht dazu nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der hg. Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen vergleiche , nochmals den genannten Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, mwN). Soweit der Revisionswerber sich mit seinem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zu richten versucht, wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Beweiswürdigung unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0093, mwN).

13 Soweit die Ausführungen des Revisionswerbers in der Zulassungsbegründung so zu verstehen sein sollten, dass seiner Ansicht nach die ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen keine "über ein Bagatellgeschehen" hinausgehenden Handlungen darstellten, so kann dem nicht gefolgt werden, handelt es sich bei den im Verdachtsbereich erhobenen Vorwürfen doch um solche von ausreichender Schwere, weil bei Vorliegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB bzw. des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, StGB gegen einen Beamten in der Position des Revisionswerbers, der zuletzt als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion und stellvertretender Postenkommandant einer Polizeiinspektion tätig war, nicht zweifelhaft ist, dass durch eine Belassung im Dienst angesichts der Art der ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre.

14 Soweit der Revisionsweber schließlich auf den Eindruck einer "Vertauschung der Disziplinarangelegenheit" Bezug nimmt, ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Verantwortung des Revisionswerbers - dieser bestreitet u.a. nicht, die in Rede stehende Anzeigebestätigung, die der Versicherung vorgelegt wurde, ausgestellt zu haben - nicht nachvollziehbar.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090089.L00

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Dokumentnummer

JWT_2016090089_20160906L00