1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan: 4 2. Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:
5 Der Revisionswerber weist darin zwar zutreffend darauf hin, dass nach der hg. Rechtsprechung ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG auch im Wege von auf die Vernehmung von Zeugen durch das Verwaltungsgericht abzielenden Beweisanträgen gestellt werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052, mwN). 5 Der Revisionswerber weist darin zwar zutreffend darauf hin, dass nach der hg. Rechtsprechung ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG auch im Wege von auf die Vernehmung von Zeugen durch das Verwaltungsgericht abzielenden Beweisanträgen gestellt werden kann vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052, mwN).
6 Im vorliegenden Fall hat allerdings der Revisionswerber in seiner Beschwerde zur Bekämpfung der dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegenden, auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen gestützten Auffassung, die vom Revisionswerber ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen der letzten Jahrzehnte hätten keine nachteiligen Auswirkungen auf dessen Grundstücke im Sinn des § 39 WRG 1959, lediglich vorgebracht, der Amtssachverständige habe es unterlassen, den Revisionswerber und von diesem namhaft gemachte weitere Auskunftspersonen beizuziehen, weshalb "wesentliche Veränderungen der natürlichen Zu- und Abflussverhältnisse gutachterlich nicht erhoben und festgestellt werden" hätten können. 6 Im vorliegenden Fall hat allerdings der Revisionswerber in seiner Beschwerde zur Bekämpfung der dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegenden, auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen gestützten Auffassung, die vom Revisionswerber ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen der letzten Jahrzehnte hätten keine nachteiligen Auswirkungen auf dessen Grundstücke im Sinn des Paragraph 39, WRG 1959, lediglich vorgebracht, der Amtssachverständige habe es unterlassen, den Revisionswerber und von diesem namhaft gemachte weitere Auskunftspersonen beizuziehen, weshalb "wesentliche Veränderungen der natürlichen Zu- und Abflussverhältnisse gutachterlich nicht erhoben und festgestellt werden" hätten können.
7 Vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Amtssachverständige mit allen vom Revisionswerber ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen im Detail beschäftigt und auf fachlicher Ebene deren Unschädlichkeit für die Grundstücke des Revisionswerbers attestiert hatte, ist es angesichts dieses unbestimmten Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung abgesehen hat (zu den sich aus § 24 Abs. 4 VwGVG ergebenden Grundsätzen vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0007). 7 Vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Amtssachverständige mit allen vom Revisionswerber ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen im Detail beschäftigt und auf fachlicher Ebene deren Unschädlichkeit für die Grundstücke des Revisionswerbers attestiert hatte, ist es angesichts dieses unbestimmten Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung abgesehen hat (zu den sich aus Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergebenden Grundsätzen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0007).
8 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2016