Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
Ra 2016/07/0030
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Amtssachverständige mit allen vom Rw ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen im Detail beschäftigt und auf fachlicher Ebene deren Unschädlichkeit für die Grundstücke des Rw attestiert hatte, ist es angesichts dieses unbestimmten Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das VwG von einer Verhandlung abgesehen hat vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070030.L02