Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J B in W, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Dezember 2015, Zl. LVwG-550712/2/MZ, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 2. Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:

5 Der Revisionswerber weist darin zwar zutreffend darauf hin, dass nach der hg. Rechtsprechung ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG auch im Wege von auf die Vernehmung von Zeugen durch das Verwaltungsgericht abzielenden Beweisanträgen gestellt werden kann vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052, mwN).

6 Im vorliegenden Fall hat allerdings der Revisionswerber in seiner Beschwerde zur Bekämpfung der dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegenden, auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen gestützten Auffassung, die vom Revisionswerber ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen der letzten Jahrzehnte hätten keine nachteiligen Auswirkungen auf dessen Grundstücke im Sinn des Paragraph 39, WRG 1959, lediglich vorgebracht, der Amtssachverständige habe es unterlassen, den Revisionswerber und von diesem namhaft gemachte weitere Auskunftspersonen beizuziehen, weshalb "wesentliche Veränderungen der natürlichen Zu- und Abflussverhältnisse gutachterlich nicht erhoben und festgestellt werden" hätten können.

7 Vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Amtssachverständige mit allen vom Revisionswerber ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen im Detail beschäftigt und auf fachlicher Ebene deren Unschädlichkeit für die Grundstücke des Revisionswerbers attestiert hatte, ist es angesichts dieses unbestimmten Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung abgesehen hat (zu den sich aus Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergebenden Grundsätzen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0007).

8 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070030.L00