1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L., mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern mit Einfriedung (Spruch I.) sowie für eine Geländeveränderung (Spruch II.), jeweils unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L., mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern mit Einfriedung (Spruch römisch eins.) sowie für eine Geländeveränderung (Spruch römisch zwei.), jeweils unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen machen die Revisionswerber zunächst geltend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eines "Ortsaugenscheines") wäre jedenfalls erforderlich gewesen, zumal erst bei Durchführung des Ortsaugenscheines erkennbar würde, dass die geplante Einfriedung keinesfalls ortsüblich und mit dem Landschaftsbild in Einklang zu bringen sei.
Sie machen weiters geltend, sie könnten mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes keine Einwendungen gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erheben. Sie hätten damit überhaupt keine Möglichkeit, auf die Art der Bebauung Einfluss zu nehmen, obwohl die geplanten Maßnahmen nicht in den Ortsbildschutz (gemeint: in das Ortsbild) passen. Da im vorliegenden Fall "in gewisser Weise" Nachbarrechte berührt seien und der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung zwischen Gebieten mit Bebauungsplan und Gebieten ohne Bebauungsplan wohl nicht beabsichtigt haben könne, wäre jedenfalls ein Ortsaugenschein durchzuführen gewesen.Sie machen weiters geltend, sie könnten mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes keine Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 erheben. Sie hätten damit überhaupt keine Möglichkeit, auf die Art der Bebauung Einfluss zu nehmen, obwohl die geplanten Maßnahmen nicht in den Ortsbildschutz (gemeint: in das Ortsbild) passen. Da im vorliegenden Fall "in gewisser Weise" Nachbarrechte berührt seien und der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung zwischen Gebieten mit Bebauungsplan und Gebieten ohne Bebauungsplan wohl nicht beabsichtigt haben könne, wäre jedenfalls ein Ortsaugenschein durchzuführen gewesen.
6 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2016, Ra 2015/09/0137, mwN). 6 Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2016, Ra 2015/09/0137, mwN).
7 Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten (vgl. dazu bereits das vom Landesverwaltungsgericht angeführte hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, (richtig:) 2002/06/0060, sowie die weitere in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Rz 223 und 224 zu § 26 angegebene hg. Judikatur). 7 Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten vergleiche , dazu bereits das vom Landesverwaltungsgericht angeführte hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, (richtig:) 2002/06/0060, sowie die weitere in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Rz 223 und 224 zu Paragraph 26, angegebene hg. Judikatur).
Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, aaO, Anm 4 zu § 26 sowie die in Rz 133 zu § 26 angegebene hg. Judikatur). Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes vergleiche , dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, aaO, Anmerkung 4, zu Paragraph 26, sowie die in Rz 133 zu Paragraph 26, angegebene hg. Judikatur). Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.
8 Da den Revisionswerbern zu der von ihnen thematisierten, in einer mündlichen Verhandlung zu klärenden Frage des Ortsbildschutzes nach dem Vorgesagten kein Nachbarrecht zukommt, konnte das LVwG zu Recht von einer Verhandlung absehen. Eine verfahrensrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von den Revisionswerbern somit nicht dargetan. Dies gilt in gleicher Weise für die geltend gemachte, im Unterbleiben einer Verständigung von der Ortsbesichtigung am 17. Dezember 2014 durch das Referat Stadtplanung der Stadtgemeinde L. liegende Verletzung von Verfahrensvorschriften.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2016