Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0090

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0008 E 30. Juli 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; E 28. Jänner 2015, Ra 2014/21/0039; E 15. März 2014, Ra 2014/06/0033) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060090.L01

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016060090_20161003L01

Rechtssatz für Ra 2016/06/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0090

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten (Hinweis E vom 31. März 2004, 2002/06/0060).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060090.L02

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016060090_20161003L02

Rechtssatz für Ra 2016/06/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0090

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes. Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060090.L03

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016060090_20161003L03

Entscheidungstext Ra 2016/06/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0090

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des DI M H, 2. der A H, beide in L, beide vertreten durch Dr. Michael Zsizsik und Mag. Dr. Gernot Prattes, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Hauptplatz 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29. April 2016, Zl. LVwG 50.37-2331/2015-14, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde L; mitbeteiligte Partei: E B; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L., mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern mit Einfriedung (Spruch römisch eins.) sowie für eine Geländeveränderung (Spruch römisch zwei.), jeweils unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen machen die Revisionswerber zunächst geltend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eines "Ortsaugenscheines") wäre jedenfalls erforderlich gewesen, zumal erst bei Durchführung des Ortsaugenscheines erkennbar würde, dass die geplante Einfriedung keinesfalls ortsüblich und mit dem Landschaftsbild in Einklang zu bringen sei.

Sie machen weiters geltend, sie könnten mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes keine Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 erheben. Sie hätten damit überhaupt keine Möglichkeit, auf die Art der Bebauung Einfluss zu nehmen, obwohl die geplanten Maßnahmen nicht in den Ortsbildschutz (gemeint: in das Ortsbild) passen. Da im vorliegenden Fall "in gewisser Weise" Nachbarrechte berührt seien und der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung zwischen Gebieten mit Bebauungsplan und Gebieten ohne Bebauungsplan wohl nicht beabsichtigt haben könne, wäre jedenfalls ein Ortsaugenschein durchzuführen gewesen.

6 Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2016, Ra 2015/09/0137, mwN).

7 Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten vergleiche , dazu bereits das vom Landesverwaltungsgericht angeführte hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, (richtig:) 2002/06/0060, sowie die weitere in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Rz 223 und 224 zu Paragraph 26, angegebene hg. Judikatur).

Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes vergleiche , dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, aaO, Anmerkung 4, zu Paragraph 26, sowie die in Rz 133 zu Paragraph 26, angegebene hg. Judikatur). Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.

8 Da den Revisionswerbern zu der von ihnen thematisierten, in einer mündlichen Verhandlung zu klärenden Frage des Ortsbildschutzes nach dem Vorgesagten kein Nachbarrecht zukommt, konnte das LVwG zu Recht von einer Verhandlung absehen. Eine verfahrensrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von den Revisionswerbern somit nicht dargetan. Dies gilt in gleicher Weise für die geltend gemachte, im Unterbleiben einer Verständigung von der Ortsbesichtigung am 17. Dezember 2014 durch das Referat Stadtplanung der Stadtgemeinde L. liegende Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2016

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060090.L00

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JWT_2016060090_20161003L00