Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0090

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes. Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.