Verwaltungsgerichtshof
03.10.2016
Ra 2016/06/0090
Hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan usw. steht dem Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes. Entgegen den Revisionsbehauptungen ist der Nachbar im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes nicht gehindert, seine durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 gewährleisteten Nachbarrechte geltend zu machen.