Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0090

Rechtssatz

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtes des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, weil Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat. Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes und kein Recht auf Sicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten (Hinweis E vom 31. März 2004, 2002/06/0060).