Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0102

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/04/0026 E 18. Mai 2016 VwSlg 19373 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nachbarn müssen nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber) die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Nachdem die betroffene Nachbarin im Fall "Gruber" nach der nationalen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040102.L01

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040102_20181121L01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0102

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0095 E 27. Oktober 2014 RS 2 (hier ohne den dritten und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007). Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (Hinweis E vom 14. April 1999, 98/04/0191, mwN). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (Hinweis E vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen (Hinweis E vom 26. Mai 1998, 98/04/0028). Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem MinroG 1999 ergangene E vom 28. Februar 2012, 2009/04/0267). Auch die - jeweils Ausnahmen von der Genehmigungspflicht normierenden - Tatbestände des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und 9 GewO 1994 stellen darauf ab, ob Änderungen (gegenüber dem bisherigen Konsens) das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040102.L02

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040102_20181121L02

Rechtssatz für Ra 2016/04/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0102

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0048 E 18. August 2017 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nachteilig beeinflussen, hat sich auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht bloß auf die tatsächlichen Gegebenheiten - zu beziehen (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116, 0127, mwN, sowie vom 26. Mai 1998, 98/04/0023). Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise. Die Aufklärung der Differenzen darüber, ob eine Betriebsanlage konsensgemäß betrieben wird, ist daher von vornherein nicht Gegenstand eines Änderungsanzeigeverfahrens nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994. Allfällige Angaben in der Prüfbescheinigung zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines konsensmäßigen Betriebes der Anlage sind daher für die Beurteilung der angezeigten Änderungen nicht von Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040102.L03

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040102_20181121L03

Entscheidungstext Ra 2016/04/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0102

Entscheidungsdatum

20.09.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. J, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juli 2016, Zl. LVwG-AV-12/001-2013, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schottenring 12), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers lediglich insoweit Folge gegeben, als es den Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheides ergänzte bzw. präzisierte. Damit wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung der näher bezeichneten Betriebsanlage erteilt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren einschließlich der eingeholten Sachverständigengutachten könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Immissionen, die durch den geänderten Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Wohnnachbarschaft hervorgerufen würden, keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gesundheitsgefährdungen zu erwarten seien.

Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung den von ihm bereits im Verfahren aufgezeigten Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sei. Diesem Umstand müsse gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Partei ein höheres Gewicht beigemessen werden, zumal der Weiterbetrieb der bestehenden Anlage gewahrt sei und somit keine wirtschaftlichen Verluste für die mitbeteiligte Partei zu erwarten seien.

2 Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. April 2015, Ra 2015/04/0014, mwN).

4 Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor:

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ergänzend von ihm nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen durchgeführten Ermittlungen auf Grundlage von Sachverständigengutachten zusammengefasst davon ausgegangen, dass Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten seien.

Inwieweit die vom Revisionswerber gerügten Mängel vorliegen, wird Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses sein.

Wien, am 20. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040102.L00

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Dokumentnummer

JWT_2016040102_20160920L00

Entscheidungstext Ra 2016/04/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0102

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
UVPG 2000 §3 Abs7;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, in der Revisionssache des Ing. JS in E, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juli 2016, LVwG-AV-12/001-2013, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Horn; mitbeteiligte Partei: D Gesellschaft m. b.H in E, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 4. Juli 2013 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage in E durch Zu- und Umbauten (Neugestaltung der Entladung und Schlachtung, Erweiterung der Verpackung) sowie die Errichtung und den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage, die Errichtung einer Gastankanlage und einer Lärmschutzwand und die Erweiterung des Betriebsparkplatzes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobenen Beschwerden (und anderem auch die des Revisionswerbers) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Juli 2016 als unbegründet ab, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Grund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgten Änderungen bzw. Präzisierungen des Antrages entsprechend angepasst wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch das eingereichte Änderungsprojekt die Kapazität der gegenständlichen Betriebsanlage betreffend Viehanlieferungen und Schlachtzahlen nicht erhöht werde. Der bisher genehmigte Rechtsbestand habe keine Höchstzahlen bezüglich der Schlachtviehanlieferung und der Schlachtzahlen enthalten. Die mitbeteiligte Partei lege sich diesbezüglich nunmehr klar fest. Im Änderungsgenehmigungsverfahren sei vom konkreten Antrag auszugehen und dieser der Beurteilung zu Grunde zu legen. Da mit der beantragten Änderung keine Erweiterung hinsichtlich der Schlachtkapazitäten in Bezug auf den Genehmigungskonsens vorgenommen werde, sei für die gegenständliche Änderung keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig.

4 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei - so das Verwaltungsgericht weiter - davon auszugehen, dass die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ausreichend geschützt würden. Die zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten des bautechnischen, maschinenbautechnischen, wasserbautechnischen, lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen, verkehrstechnischen und medizinischen (Amts-)Sachverständigen ergäben, dass hinsichtlich der Immissionen, die durch den geänderten Betrieb der Anlage auf den Grundstücken der Nachbarn hervorgerufen würden, keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten seien.

5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie jeweils die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision beantragen.

7 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 5.1. In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es "den Revisionswerber an den Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G gebunden" habe. Es sei vom Verwaltungsgericht nicht geprüft worden, ob die Änderung der Betriebsanlage die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Ziffer 88, UVP-G 2000 auslöse. Der Revisionswerber sei als Nachbar nach neuester Rechtsprechung nicht an das Ergebnis eines Feststellungsbescheides gebunden. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde müsse selbst dann von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn die Partei dies nicht vorgebracht habe. Das Verwaltungsgericht wäre somit von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Unzuständigkeit aufzugreifen.

9 5.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, Rs C-570/13, Gruber, müssen Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 die Möglichkeit haben, eine Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Da die betroffene Nachbarin im Fall Gruber nach der nationalen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu vergleiche , VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, das den Fall Gruber zum Gegenstand hat). In diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass die (Fach-)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht.

10 Im vorliegenden Fall weist der Revisionswerber zwar zu Recht darauf hin, dass der UVP-Feststellungsbescheid ihm gegenüber - mangels Parteistellung im Feststellungsverfahren - keine Bindungswirkung entfaltet. Der Revisionswerber übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht eine solche Bindungswirkung gar nicht angenommen hat. Es begründete die Verneinung der UVP-Pflicht vielmehr damit, dass mit der beantragten Änderung der Betriebsanlage keine Erweiterung hinsichtlich der Schlachtkapazitäten in Bezug auf den Genehmigungskonsens erfolge. Schon deshalb liegt die vom Revisionswerber behauptete Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

11 6.1. Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision weiters damit, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weil bei der Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 81 a, Absatz eins, GewO 1994 nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens, und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten abzustellen sei. Da im vorliegenden Fall aber nie ein gewerberechtlicher Konsens über die Lärm- bzw. Geruchsimmissionen und auch nicht über die Anzahl des Schlachtviehs bestanden habe, sei eine Beurteilung für das Verwaltungsgericht ohne Feststellung des gewerberechtlichen Konsenses nicht möglich gewesen.

12 6.2. Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Nach der (vom Revisionswerber ins Treffen geführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, 0098, mwN) hat Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient demnach nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten - zu beziehen hat. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise vergleiche , VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0048, mwN).

15 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers stützte das Verwaltungsgericht seine Beurteilung, ob die beantragte Änderung der Anlage das Emissionsverhalten nachteilig beeinflussen würde, auf den bestehenden rechtlichen Konsens und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Dass diese auf Basis der bestehenden Genehmigungsbescheide vorgenommene Beurteilung, derzufolge die Bescheide keine Höchstzahlen bezüglich der Schlachtviehanlieferung und der Schlachtzahlen aufweisen, unvertretbar erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.

16 7. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. November 2018

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040102.L00

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2016040102_20181121L00