Verwaltungsgerichtshof
20.09.2016
Ra 2016/04/0102
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. J, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juli 2016, Zl. LVwG-AV-12/001-2013, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schottenring 12), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers lediglich insoweit Folge gegeben, als es den Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheides ergänzte bzw. präzisierte. Damit wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung der näher bezeichneten Betriebsanlage erteilt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren einschließlich der eingeholten Sachverständigengutachten könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Immissionen, die durch den geänderten Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Wohnnachbarschaft hervorgerufen würden, keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gesundheitsgefährdungen zu erwarten seien.
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung den von ihm bereits im Verfahren aufgezeigten Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sei. Diesem Umstand müsse gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Partei ein höheres Gewicht beigemessen werden, zumal der Weiterbetrieb der bestehenden Anlage gewahrt sei und somit keine wirtschaftlichen Verluste für die mitbeteiligte Partei zu erwarten seien.
2 Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. April 2015, Ra 2015/04/0014, mwN).
4 Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor:
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ergänzend von ihm nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen durchgeführten Ermittlungen auf Grundlage von Sachverständigengutachten zusammengefasst davon ausgegangen, dass Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten seien.
Inwieweit die vom Revisionswerber gerügten Mängel vorliegen, wird Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses sein.
Wien, am 20. September 2016