Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0012

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

58/01 Bergrecht
58/02 Energierecht

Norm

BergG 1975 §103;
MinroG 1999 §1 Z11;

Rechtssatz

Während Paragraph 103, BergG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, einen Übergang der Gewinnungsbewilligung bei einem Übergang des Grundeigentums (Absatz eins,) bzw. bei einer Überlassung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe an einen Dritten (Absatz 2,) ausdrücklich vorgesehen hat, fehlt eine dahingehende Regelung im MinroG 1999. Allerdings lässt sich dem Regime des MinroG 1999 Folgendes entnehmen: Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 11, MinroG 1999 stehen grundeigene mineralische Rohstoffe im Eigentum des Grundeigentümers. Das Eigentum an grundeigenen mineralischen Rohstoffen und damit auch das (zivilrechtliche) Recht zu ihrer Gewinnung geht daher - soweit dieses Recht nicht einem Dritten überlassen wird - mit dem Grundeigentum auf den Erwerber des Grundstücks über.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040012.J01

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040012_20170629J01

Rechtssatz für Ro 2016/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0012

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §113 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §116 Abs8;
MinroG 1999 §80 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs3;

Rechtssatz

Das (zivilrechtliche) Recht zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen wird durch das MinroG 1999 insoweit öffentlich-rechtlich eingeschränkt, als eine Person, die beabsichtigt, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde die beabsichtigte Aufnahme der Gewinnung unter Anschluss eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuzeigen hat (Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 113, Absatz eins, MinroG 1999) und mit dem Gewinnen erst nach Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes beginnen darf (Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 116, Absatz 8, MinroG 1999).

Für die Zulässigkeit der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe muss daher neben das (zivilrechtliche) Recht zum Gewinnen die öffentlich-rechtliche Gewinnungsberechtigung (in Form der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes) treten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040012.J02

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040012_20170629J02

Rechtssatz für Ro 2016/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0012

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §113 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §80 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs3;
MinroG 1999 §83;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar bestimmt das MinroG 1999 nicht, dass der Gewinnungsberechtigte zwingend der Grundeigentümer sein muss. Nach den Genehmigungsregelungen der Paragraphen 83, Absatz 3 und 116 Absatz eins, Ziffer 2, MinroG 1999 kann auch einem "Dritten" die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Allerdings führen die Erläuterungen zu Paragraph 83, MinroG 1999 Regierungsvorlage 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 94) aus, dass Gewinnungsbetriebspläne nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden können und dass diese Rechtsverhältnisse durch die Genehmigung nicht berührt werden. Der öffentlich-rechtliche Gewinnungsbetriebsplan setzt somit ein zivilrechtlich vorhandenes Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus und darf über dieses Recht nicht hinausgehen. Da ein "Auseinanderfallen" von Grundeigentum und Inhaberschaft einer Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe nach dem Regime des MinroG 1999 einer Überlassung bzw. Übertragung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung durch den Grundeigentümer bedarf, ist es nicht maßgeblich, ob sich dem Versteigerungsedikt bzw. der Zuschlagserteilung ausdrückliche Hinweise auf den Übergang der Gewinnungsberechtigung entnehmen lassen. Vielmehr ist bei fehlender Überlassung des Rechts auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe davon auszugehen, dass der Betroffene mit dem Verlust des Eigentums an den Grundstücken und damit an den grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht nur das (zivilrechtliche) Recht auf Gewinnung dieser Rohstoffe verloren hat, sondern auch (selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird) nicht mehr Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040012.J03

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040012_20170629J03

Rechtssatz für Ro 2016/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0012

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §84 Abs2;
MinroG 1999 §84 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 84, Absatz 3, MinroG 1999 enthält eine ausdrückliche Regelung für das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes, in welcher der Übergang am Grundeigentum und am damit verbundenen Recht zur Gewinnung grundeigener mineralische Rohstoffe nicht als "Erlöschenstatbestand" genannt wird (siehe dazu die Erläuterungen zur MinroG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Regierungsvorlage 833 BlgNR 21. GP, 35, denen zufolge Bestimmungen über das Erlöschen eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes als erforderlich angesehen wurden). Daher sind die Regelungen des MinroG 1999 ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung so zu verstehen, dass mit dem Übergang am Grundeigentum auch die Inhaberschaft an einem genehmigten, auf dem Eigentum an den im Bergbaugebiet gelegenen Grundstücken beruhenden Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe übergeht. Dafür spricht auch die Regelung des Paragraph 84, Absatz 2, MinroG 1999, die einen Wechsel der Inhaberschaft ausdrücklich vorsieht, wobei der Wechsel der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen ist. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 833 BlgNR 21. GP, 35) sprechen davon, dass es erforderlich erscheine, klarzustellen, "dass genehmigte Gewinnungsbetriebspläne an andere übertragen werden können."

Sonderregelungen für die Übertragung von Gewinnungsberechtigungen -

wie sie etwa in den Paragraphen 51, ff MinroG 1999 hinsichtlich der Übertragungen von Bergwerksberechtigungen vorgesehen sind - enthält das MinroG 1999 nicht. Wenn eine Gewinnungsberechtigung dem Grundeigentümer zukommt, dann erscheint es konsistent, mit der Übertragung des Grundeigentums auch eine Übertragung der Inhaberschaft der Gewinnungsberechtigung anzunehmen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040012.J04

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040012_20170629J04

Rechtssatz für Ro 2016/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0012

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1994 §80 Abs5;
MinroG 1999 §144;
MinroG 1999 §83;
MinroG 1999 §84 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass der Wechsel in der Person des Gewinnungsberechtigten keine neue Genehmigung bedingt, ergibt sich aus Paragraph 144, MinroG 1999. Die hoheitlich eingeräumten Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger über (siehe Regierungsvorlage 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112). Der Gewinnungsberechtigung kommt damit dingliche Wirkung zu (siehe Regierungsvorlage 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112). Sie kommt dem jeweiligen Inhaber des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung zu, welches wiederum entweder durch das Eigentum am Grundstück oder im Wege der Überlassung durch den Grundeigentümer eingeräumt wird. Da in Paragraph 84, Absatz 2, MinroG 1999 auf den Begriff des "Inhabers" des Gewinnungsbetriebsplanes abgestellt wird, kann diesbezüglich schließlich auch auf die entsprechende Judikatur zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (siehe dazu, dass das Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dem Betriebsanlagenverfahren nach der GewO 1994 nachgebildet ist, etwa das E vom 11. September 2013, 2011/04/0221). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Innehabung als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen ist und mit der Innehabung der Betriebsanlage die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen wird (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030, mwN). Ebenso hat der VwGH in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Determinierung durch das jeweilige Vertragsverhältnis hingewiesen (Hinweis E vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040012.J05

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040012_20170629J05

Entscheidungstext Ro 2016/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0012

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;
58/01 Bergrecht;
58/02 Energierecht;

Norm

BergG 1975 §103;
GewO 1994 §80 Abs5;
MinroG 1999 §1 Z11;
MinroG 1999 §113 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §116 Abs8;
MinroG 1999 §144;
MinroG 1999 §80 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs3;
MinroG 1999 §83;
MinroG 1999 §84 Abs2;
MinroG 1999 §84 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Jänner 2016, LVwG- 850368/12/BMa, betreffend Antrag auf Zustellung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: J K in B, vertreten durch Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 35a), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

römisch eins.

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH, Revisionswerberin) vom 28. März 2014, berichtigt mit Bescheid vom 16. April 2015, wurde ein auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde A gelegenes ehemaliges Bergbaugebiet gemäß Paragraph 158, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) von Amts wegen aufgelassen, weil mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen sei.

2 Die BH hielt fest, dass die betreffenden, zum damaligen Zeitpunkt noch im Eigentum des J K (Mitbeteiligter) befindlichen Grundstücke vom Bezirksgericht Mauerkirchen mit Beschluss vom 15. November 2004 gemäß Paragraph 155, MinroG im Grundbuch als Bergbaugebiet ersichtlich gemacht worden seien. Nachdem über das Vermögen des Mitbeteiligten der Konkurs eröffnet worden sei, seien die gegenständlichen Liegenschaften mit Zuschlagserteilung (vom 4. April 2006) in das Eigentum der S F AG übergegangen. Mittlerweile seien die Grundstücke weiterveräußert worden und würden ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzt. Da auf dem ehemaligen Bergbaugebiet über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine Gewinnungstätigkeiten vorgenommen worden seien, sei die Ersichtlichmachung als Bergbaugebiet im Grundbuch gelöscht worden. Laut Amtssachverständigengutachten seien die Liegenschaften als rekultiviert zu betrachten, so dass keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen seien. Dieser Bescheid wurde der S F AG sowie den Grundeigentümern zugestellt.

3 Mit Schreiben vom 27. April 2015 beantragte der Mitbeteiligte die Zustellung dieses Bescheides. Begründet wurde dies damit, dass der Mitbeteiligte uneingeschränkter - sollte die Gewinnungsberechtigung nicht mehr aufrecht gewesen sein: zumindest früherer - Bergbauberechtigter für die betreffenden Bergbaugebiete sei.

4 2. Mit Bescheid der BH vom 23. Juni 2015 wurde dieser Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Parteien im Verfahren nach Paragraph 158, Absatz eins, MinroG seien der letzte Bergbauberechtigte und die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten liegenden Grundstücke. Der Mitbeteiligte sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder Grundeigentümer noch Bergbauberechtigter gewesen.

5 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er sich gegen die Rechtsansicht wandte, dass die Gewinnungsbewilligungen im Zuge des Konkursverfahrens auf die S F AG übergegangen seien. Weder die Gewinnungsberechtigung noch die Bergbauberechtigung sei Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens gewesen.

6 Die BH hielt dem im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs entgegen, die S F AG habe die im Zuge des Konkursverfahrens erworbenen Liegenschaften mit allen Rechten und Pflichten übernommen und sei daher ab diesem Zeitpunkt Bergbauberechtigte gewesen.

7 4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Jänner 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid auf.

8 4.1. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei "Inhaber eines nach dem Berggesetz 1975 genehmigten Gewinnungsplanes gewesen, der gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG als Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe" gegolten habe. Im Zuge der Versteigerung vom 4. April 2006 seien die betreffenden Grundstücke des Mitbeteiligten - dabei habe es sich um land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften, teilweise mit ausgewiesenem Bergbaugebiet, gehandelt - auf die S F AG übergegangen. Weder aus dem Versteigerungsedikt noch aus dem Dokument über die Zuschlagserteilung ergebe sich, dass die zum Zeitpunkt der Versteigerung aufrechte Gewinnungsbewilligung des Mitbeteiligten in das Konkursverfahren miteinbezogen worden sei.

9 4.2. In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte sei zum Zeitpunkt der Versteigerung der gegenständlichen, teilweise als Bergbaugebiet gewidmeten Liegenschaften nach Rechtsüberleitung der Genehmigungen nach dem Berggesetz 1975 in das Regime des MinroG Inhaber der Gewinnungsberechtigung nach Paragraph eins, Ziffer 16, MinroG und damit sowohl Bergwerksberechtigter nach Paragraph eins, Ziffer 18, MinroG als auch Bergbauberechtigter nach Paragraph eins, Ziffer 20, MinroG gewesen. Nach Paragraph 84, Absatz eins, MinroG gelte der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter. Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes sei der Behörde anzuzeigen. Ein derartiger Wechsel für die gegenständlichen Bergbaugebiete sei weder von der mitbeteiligten Partei angezeigt noch von der BH ins Treffen geführt worden.

10 Aus den Paragraphen 40 und 52 MinroG ergebe sich, dass "eine Bergwerksberechtigung (und damit auch eine Gewinnungsberechtigung) nicht einfach durch Übertragung eines Grundstückes übergehen" könne. Da der Gewinnungsbewilligung dingliche Wirkung zukomme, sei sie nicht im Wege der Zwangsversteigerung auf den Erwerber der Grundstücke übergegangen. Ob die Bergbauberechtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Mitbeteiligte diesfalls der "frühere Bergbauberechtigte" und damit Verfahrenspartei sei.

11 Für die Rechtsauffassung der BH, mit dem Erwerb der Grundstücke sei auch die Innehabung des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes auf die S F AG übergegangen, könne zwar Paragraph 144, MinroG sprechen. Dadurch werde aber nur zum Ausdruck gebracht, dass durch den Wechsel des Bergbauberechtigten bereits erteilte Genehmigungen nicht neu eingeholt werden müssten.

12 Abschließend hielt das Verwaltungsgericht fest, der "Bergwerksberechtigung, die getrennt von der dinglichen Wirkung der Genehmigungen gemäß Paragraph 144, MinroG zu sehen ist, kommt ebenfalls eine dingliche Wirkung zu, die aber auf unterschiedliche Personen übertragen werden kann. Dass im vorliegenden Fall offensichtlich keine Eintragung ins Bergbuch stattgefunden hat, vermag an der Parteistellung des (früheren) Bergbauberechtigten nichts zu ändern."

13 4.3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Übertragung einer Gewinnungsberechtigung durch den Kauf von Liegenschaften, auf die sich dieses Recht beziehe, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

14 5. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BH Amtsrevision. 15 Der Mitbeteiligte erhob zunächst vertreten durch den ihn

im Beschwerdeverfahren vertretenden Mag. W eine Revisionsbeantwortung. Unter Hinweis darauf, dass die Bevollmächtigung des Mag. W bereits zuvor widerrufen worden sei, erhob er vertreten durch seinen Rechtsvertreter eine (weitere) Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt wird.

16 Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der er sich - ohne allerdings einen Antrag zu stellen - der Ansicht der Revisionswerberin anschließt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 1. Die Revision ist schon im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Zulassung der ordentlichen Revision zulässig.

18 Soweit der Mitbeteiligte das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit der Begründung verneint, aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass Bergbauberechtigungen als unbewegliche Sachen gelten und diesbezüglich auf (nicht näher genannte) Rechtsprechung sowie auf Literatur zur Exekutionsordnung verweist, wird damit keine eindeutige Rechtslage aufgezeigt.

2. Rechtslage

19 Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,, lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

11. ‚grundeigener mineralischer Rohstoff' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;

...

13. ‚Gewinnungsberechtigung' eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;

14. ‚Bergbauberechtigung' eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;

...

16. ‚Gewinnungsberechtigter' der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

...

20. ‚Bergbauberechtigter' der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

...

Grundeigene mineralische Rohstoffe

Paragraph 5, Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den Paragraphen 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

...

römisch drei. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

...

Eintragung in das Bergbuch

Paragraph 40, Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.

...

Paragraph 52, (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

...

römisch fünf. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

Paragraph 80, (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. ...

...

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 83, ...

  1. Absatz 3,Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken. Bergbauberechtigter

    Paragraph 84, (1) Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (Paragraphen 83, und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

  2. Absatz 2,Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9, oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach Paragraphen 94 und 238 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt , Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.

...

römisch vier. Abschnitt

Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör

...

Gewinnungsbetriebsplan

Paragraph 113, (1) Der Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, ...

...

  1. Absatz 3,Gewinnungsbetriebspläne nach Absatz eins und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

...

Paragraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

...

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das

Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

...

  1. Absatz 8,Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

...

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

Paragraph 144, Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach Paragraph 218, aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach Paragraph 195, Absatz eins, oder Paragraph 196, Absatz eins, weitergelten.

...

römisch acht. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum römisch eins. Abschnitt

Grundüberlassung

Paragraph 147, Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

...

Bergbaugebiete

Paragraph 153, (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.

...

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht

Paragraph 155, (1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 154, Absatz 2, dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.

  1. Absatz 2,Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.

...

Paragraph 158, (1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 160,) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.

  1. Absatz 2,Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (Paragraph 155, Absatz 2,) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.

...

Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

Paragraph 197, (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

...

  1. Absatz 3,Gewinnungsbewilligungen nach Paragraphen 94 und 238 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt , Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.

...

  1. Absatz 5,Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (Paragraph 115,) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

...

Paragraph 204, (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem römisch vier. Abschnitt des römisch acht. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt , Nr. 355, aus den im Paragraph 138, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den Paragraphen 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet Paragraph 179, Absatz eins und 2 Anwendung.

..."

3. Bergbauberechtigung bei Übergang des Eigentums am Bergbaugebiet

20 3.1. Vorliegend ist allein die Frage zu klären, ob dem Mitbeteiligten hinsichtlich der Bergbaugebiete, deren Auflassung nach Paragraph 158, Absatz eins, MinroG mit Bescheid der BH vom 28. März 2014 verfügt wurde, Parteistellung zugekommen ist. Da er zum maßgeblichen Zeitpunkt unstrittig nicht mehr Eigentümer der im aufzulassenden Bergbaugebiet gelegenen Grundstücke war, ist nur maßgeblich, ob er zu diesem Zeitpunkt Bergbauberechtigter bzw. - sollte die Gewinnungsberechtigung nicht mehr aufrecht gewesen sei - früherer (im Sinn von: letzter) Bergbauberechtigter war.

21 Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben im Verfahren verfügte der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG mit 1. Jänner 1999 über eine Gewinnungsbewilligung nach Paragraph 238, Berggesetz 1975. Diese Berechtigung galt mit Inkrafttreten des MinroG weiter, wobei für die Ausübung dieser Bergbauberechtigung die Bestimmungen des MinroG galten (Paragraph 197, Absatz eins, MinroG). Gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG galt ein Gewinnungsbetriebsplan (nach den Paragraphen 83 und 116 MinroG) als erteilt. Nach Paragraph 84, Absatz eins, MinroG, der gemäß Paragraph 84, Absatz 4, MinroG auf Gewinnungsbewilligungen nach u.a. Paragraph 238, Berggesetz 1975 sinngemäß anzuwenden ist, gilt der Inhaber eines Gewinnungsbetriebsplanes für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter.

22 Der Mitbeteiligte war somit jedenfalls bis zur Versteigerung der Grundstücke, auf die sich der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezogen hat, Bergbauberechtigter. Zu klären ist, ob sich durch den Übergang des Eigentums an den Grundstücken die Inhaberschaft der Gewinnungsberechtigung geändert hat.

23 3.2. Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Begründung auf die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 52 MinroG, aus denen sich ergebe, dass eine Bergwerksberechtigung (und damit auch eine Gewinnungsberechtigung) nicht durch bloße Übertragung eines Grundstückes übergehe. Da dem Verfahren eine Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe (nach Paragraph 5, MinroG) zugrunde lag und sich die ins Bergbuch einzutragenden Bergwerksberechtigungen auf die Gewinnung bergfreier mineralischer Rohstoffe beziehen, sind die genannten Regelungen vorliegend nicht einschlägig und es lässt sich aus den Bestimmungen über die Bergwerksberechtigung bzw. über die Eintragung ins Bergbuch für den gegenständlichen Fall nichts ableiten.

24 3.3. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Wechsel des Inhabers des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (nach Paragraph 84, Absatz 2, MinroG) weder vom Mitbeteiligten angezeigt noch von der BH ins Treffen geführt worden sei. Dazu ist Folgendes anzumerken: Wie sich den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, richtete die S F AG am 28. September 2006 ein Schreiben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in dem auf die Übernahme der betreffenden Liegenschaften mit allen Rechten und Pflichten verwiesen und um die "Übertragung der Bergbauberechtigungen" ersucht wurde. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an die BH weitergeleitet und von dieser gegenüber der S F AG (mit Schreiben vom 12. Februar 2007) ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Die BH hat im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren dementsprechend vorgebracht, dass die S F AG mit Erwerb der Liegenschaften auch Bergbauberechtigte geworden sei.

25 3.4. Schließlich führt das Verwaltungsgericht ins Treffen, weder aus dem Versteigerungsedikt noch aus dem Dokument über die Zuschlagserteilung ergebe sich, dass die Gewinnungsbewilligung des Mitbeteiligten in das Konkursverfahren miteinbezogen worden sei.

26 Während Paragraph 103, Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 259, einen Übergang der Gewinnungsbewilligung bei einem Übergang des Grundeigentums (Absatz eins,) bzw. bei einer Überlassung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe an einen Dritten (Absatz 2,) ausdrücklich vorgesehen hat, fehlt eine dahingehende Regelung im MinroG.

27 Allerdings lässt sich dem Regime des MinroG Folgendes entnehmen:

28 3.4.1. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 11, MinroG stehen grundeigene mineralische Rohstoffe im Eigentum des Grundeigentümers. Das Eigentum an grundeigenen mineralischen Rohstoffen und damit auch das (zivilrechtliche) Recht zu ihrer Gewinnung geht daher - soweit dieses Recht nicht einem Dritten überlassen wird - mit dem Grundeigentum auf den Erwerber des Grundstücks über. Dass vorliegend im Zuge des Eigentumserwerbs der S F AG eine Überlassung des (zivilrechtlichen) Rechts zur Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe an den Mitbeteiligten (als vormaligen Grundeigentümer) erfolgt wäre (etwa im Wege eines Abbauvertrages), wird schon im Hinblick auf die Übernahme der betreffenden Liegenschaften durch die S F AG mit allen Rechten und Pflichten nicht aufgezeigt und ließe sich auch mit dem unter Pkt. römisch zwei.3.3 genannten Schreiben der S F AG nicht in Einklang bringen.

29 3.4.2. Das (zivilrechtliche) Recht zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen wird durch das MinroG insoweit öffentlich-rechtlich eingeschränkt, als eine Person, die beabsichtigt, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde die beabsichtigte Aufnahme der Gewinnung unter Anschluss eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuzeigen hat (Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 113, Absatz eins, MinroG) und mit dem Gewinnen erst nach Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes beginnen darf (Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 116, Absatz 8, MinroG).

30 Für die Zulässigkeit der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe muss daher neben das (zivilrechtliche) Recht zum Gewinnen die öffentlich-rechtliche Gewinnungsberechtigung (in Form der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes) treten vergleiche , auch Winkler, Mineralrohstoffrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht Bd. I3, 513, der davon spricht, dass sich die Berechtigung zum Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe nicht aus dem Gewinnungsbetriebsplan, sondern aus dem Grundeigentum bzw. dem zivilrechtlichen Überlassen der Gewinnung ergibt).

31 3.4.3. Zwar bestimmt das MinroG nicht, dass der Gewinnungsberechtigte zwingend der Grundeigentümer sein muss. Nach den Genehmigungsregelungen der Paragraphen 83, Absatz 3 und 116 Absatz eins, Ziffer 2, MinroG kann auch einem "Dritten" die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Allerdings führen die Erläuterungen zu Paragraph 83, MinroG Regierungsvorlage 1428, und zu 1428 BlgNR 20. GP, 94) aus, dass Gewinnungsbetriebspläne nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden können und dass diese Rechtsverhältnisse durch die Genehmigung nicht berührt werden. Der öffentlich-rechtliche Gewinnungsbetriebsplan setzt somit ein zivilrechtlich vorhandenes Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus und darf über dieses Recht nicht hinausgehen.

32 3.4.4. Da ein "Auseinanderfallen" von Grundeigentum und Inhaberschaft einer Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe nach dem Regime des MinroG einer Überlassung bzw. Übertragung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung durch den Grundeigentümer bedarf, ist es - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht maßgeblich, ob sich dem Versteigerungsedikt bzw. der Zuschlagserteilung ausdrückliche Hinweise auf den Übergang der Gewinnungsberechtigung entnehmen lassen. Vielmehr ist bei fehlender Überlassung des Rechts auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte mit dem Verlust des Eigentums an den Grundstücken und damit an den grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht nur das (zivilrechtliche) Recht auf Gewinnung dieser Rohstoffe verloren hat, sondern auch (selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird) nicht mehr Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist.

33 3.4.5. Damit ist für sich genommen allerdings noch nicht geklärt, ob der hoheitlich eingeräumte Gewinnungsbetriebsplan auf den Grunderwerber übergeht oder mit der Übertragung am Eigentum an den Grundstücken untergeht (und fallbezogen der Mitbeteiligte somit der letzte Bergbauberechtigte geblieben ist). Diesbezüglich ist auf Paragraph 84, Absatz 3, MinroG zu verweisen, der eine ausdrückliche Regelung für das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes enthält, in welcher der Übergang am Grundeigentum und am damit verbundenen Recht zur Gewinnung grundeigener mineralische Rohstoffe nicht als "Erlöschenstatbestand" genannt wird (siehe dazu die Erläuterungen zur MinroG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Regierungsvorlage 833, BlgNR 21. GP, 35, denen zufolge Bestimmungen über das Erlöschen eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes als erforderlich angesehen wurden). Daher sind die Regelungen des MinroG ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung so zu verstehen, dass mit dem Übergang am Grundeigentum auch die Inhaberschaft an einem genehmigten, auf dem Eigentum an den im Bergbaugebiet gelegenen Grundstücken beruhenden Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe übergeht (so auch Winkler, Mineralrohstoffrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht Bd. I3, 513, 543).

34 Dafür spricht auch die Regelung des Paragraph 84, Absatz 2, MinroG, die einen Wechsel der Inhaberschaft ausdrücklich vorsieht, wobei der Wechsel der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen ist. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 833, BlgNR 21. GP, 35) sprechen davon, dass es erforderlich erscheine, klarzustellen, "dass genehmigte Gewinnungsbetriebspläne an andere übertragen werden können."

Sonderregelungen für die Übertragung von Gewinnungsberechtigungen - wie sie etwa in den Paragraphen 51, ff MinroG hinsichtlich der Übertragungen von Bergwerksberechtigungen vorgesehen sind - enthält das MinroG nicht. Wenn eine Gewinnungsberechtigung - wie hier - dem Grundeigentümer zukommt, dann erscheint es konsistent, mit der Übertragung des Grundeigentums auch eine Übertragung der Inhaberschaft der Gewinnungsberechtigung anzunehmen.

35 Dass der Wechsel in der Person des Gewinnungsberechtigten keine neue Genehmigung bedingt, ergibt sich aus Paragraph 144, MinroG. Die hoheitlich eingeräumten Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger über (siehe Regierungsvorlage 1428, und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112). Der Gewinnungsberechtigung kommt damit dingliche Wirkung zu (siehe erneut Regierungsvorlage 1428, und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112; allgemein zur dinglichen Wirkung von Bescheiden siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 8, Rz. 25 f). Sie kommt dem jeweiligen Inhaber des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung zu, welches wiederum entweder - wie hier - durch das Eigentum am Grundstück oder im Wege der Überlassung durch den Grundeigentümer eingeräumt wird.

36 Da in Paragraph 84, Absatz 2, MinroG auf den Begriff des "Inhabers" des Gewinnungsbetriebsplanes abgestellt wird, kann diesbezüglich schließlich auch auf die entsprechende Judikatur zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (siehe dazu, dass das Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dem Betriebsanlagenverfahren nach der GewO 1994 nachgebildet ist, etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, 2011/04/0221, mwN; vergleiche , auch Mihatsch, MinroG3 (2007) Anmerkung eins, zu Paragraph 144,, der in diesem Zusammenhang auf die - den Wechsel in der Person des Inhabers einer Betriebsanlage betreffende - Regelung des Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 verweist). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Innehabung als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen ist und mit der Innehabung der Betriebsanlage die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen wird (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Determinierung durch das jeweilige Vertragsverhältnis hingewiesen (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155). Im vorliegenden Fall, in dem es keine Hinweise auf eine vertragliche Regelung betreffend die Überlassung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer an den Mitbeteiligten gibt, spricht auch das äußere Erscheinungsbild dafür, den neuen Grundeigentümer (die S F AG) als denjenigen, dem die Möglichkeit der Bestimmung des faktischen Geschehens zukommt, und somit als Inhaber anzusehen.

37 3.5. Die BH ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die S F AG mit dem Erwerb der betreffenden Liegenschaften Gewinnungsberechtigte und damit Bergbauberechtigte geworden ist. Daher durfte das Verwaltungsgericht nicht von einer Parteistellung des Mitbeteiligten im Verfahren nach Paragraph 158, Absatz eins, MinroG ausgehen.

38 Aus dem vom Mitbeteiligten ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2014, 2010/04/0078, ergibt sich nichts anderes. Der dort zugrunde liegende Fall unterscheidet sich von der hier zu beurteilenden Konstellation nämlich dadurch, dass dort die Frage der Beendigung eines Bestandverhältnisses zu prüfen war, vorliegend aber kein Bestandverhältnis begründet worden ist.

4. Ergebnis

39 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

40 Ein Zuspruch von Aufwandersatz kam bei diesem Ergebnis nicht in Betracht.

Wien, am 29. Juni 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040012.J00

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Dokumentnummer

JWT_2016040012_20170629J00