Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0012

Rechtssatz

Während Paragraph 103, BergG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, einen Übergang der Gewinnungsbewilligung bei einem Übergang des Grundeigentums (Absatz eins,) bzw. bei einer Überlassung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe an einen Dritten (Absatz 2,) ausdrücklich vorgesehen hat, fehlt eine dahingehende Regelung im MinroG 1999. Allerdings lässt sich dem Regime des MinroG 1999 Folgendes entnehmen: Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 11, MinroG 1999 stehen grundeigene mineralische Rohstoffe im Eigentum des Grundeigentümers. Das Eigentum an grundeigenen mineralischen Rohstoffen und damit auch das (zivilrechtliche) Recht zu ihrer Gewinnung geht daher - soweit dieses Recht nicht einem Dritten überlassen wird - mit dem Grundeigentum auf den Erwerber des Grundstücks über.