Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0012

Rechtssatz

Paragraph 84, Absatz 3, MinroG 1999 enthält eine ausdrückliche Regelung für das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes, in welcher der Übergang am Grundeigentum und am damit verbundenen Recht zur Gewinnung grundeigener mineralische Rohstoffe nicht als "Erlöschenstatbestand" genannt wird (siehe dazu die Erläuterungen zur MinroG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Regierungsvorlage 833 BlgNR 21. GP, 35, denen zufolge Bestimmungen über das Erlöschen eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes als erforderlich angesehen wurden). Daher sind die Regelungen des MinroG 1999 ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung so zu verstehen, dass mit dem Übergang am Grundeigentum auch die Inhaberschaft an einem genehmigten, auf dem Eigentum an den im Bergbaugebiet gelegenen Grundstücken beruhenden Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe übergeht. Dafür spricht auch die Regelung des Paragraph 84, Absatz 2, MinroG 1999, die einen Wechsel der Inhaberschaft ausdrücklich vorsieht, wobei der Wechsel der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen ist. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 833 BlgNR 21. GP, 35) sprechen davon, dass es erforderlich erscheine, klarzustellen, "dass genehmigte Gewinnungsbetriebspläne an andere übertragen werden können."

Sonderregelungen für die Übertragung von Gewinnungsberechtigungen -

wie sie etwa in den Paragraphen 51, ff MinroG 1999 hinsichtlich der Übertragungen von Bergwerksberechtigungen vorgesehen sind - enthält das MinroG 1999 nicht. Wenn eine Gewinnungsberechtigung dem Grundeigentümer zukommt, dann erscheint es konsistent, mit der Übertragung des Grundeigentums auch eine Übertragung der Inhaberschaft der Gewinnungsberechtigung anzunehmen.