1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0080, und vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0030). Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, so entspricht dies nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG; mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich diesfalls auch nicht die Frage, ob eine solche Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre (vgl. VwGH vom 29. April 2015, Ra 2014/17/0043). 4 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0080, und vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0030). Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, so entspricht dies nicht den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG; mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich diesfalls auch nicht die Frage, ob eine solche Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre vergleiche , VwGH vom 29. April 2015, Ra 2014/17/0043).
5 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision führt die revisionswerbende Partei wie folgt aus: "Entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes Wien erachtet der Magistrat der Stadt Wien die Revision deswegen für zulässig, weil die Beurteilung des erwähnten Gerichtes grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat. Denn die Rechtsfrage der Zuständigkeit zum Vollzug von Strafbestimmungen samt der anwendbaren Rechtslage bei Rechtslagenänderungen ist für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und vom Verwaltungsgericht Wien unrichtig gelöst worden. Es stehen auch tragende Grundsätze des Verfahrensrechts, Verfahrensmangelrelevanz für den Verfahrensausgang und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs auf dem Spiel."
6 Dieses Vorbringen wird jedoch den oben aufgezeigten Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die in dem zitierten Vorbringen aufgeworfene Frage zielt auf eine ganz allgemeine abstrakt pauschale Prüfung ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis bzw. ohne konkreten Bezug auf die gegenständliche Rechtssache ab. Zwar wird der zugrunde liegende Themenkomplex angesprochen, es wird aber die behandlungsfähige Ausführung einer konkreten Frage samt Darlegung deren grundsätzlicher Bedeutung zur Gänze unterlassen (vgl. VwGH vom 21. März 2017, Ra 2015/22/0147). 6 Dieses Vorbringen wird jedoch den oben aufgezeigten Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die in dem zitierten Vorbringen aufgeworfene Frage zielt auf eine ganz allgemeine abstrakt pauschale Prüfung ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis bzw. ohne konkreten Bezug auf die gegenständliche Rechtssache ab. Zwar wird der zugrunde liegende Themenkomplex angesprochen, es wird aber die behandlungsfähige Ausführung einer konkreten Frage samt Darlegung deren grundsätzlicher Bedeutung zur Gänze unterlassen vergleiche , VwGH vom 21. März 2017, Ra 2015/22/0147).
7 Die revisionswerbende Partei führt in der Zulässigkeitsbegründung weiter aus, dass sich das Verwaltungsgericht Wien mit dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, auf eine Entscheidung stütze, die für den vorliegenden Fall auf Grund näher bezeichneter Umstände nicht heranzuziehen sei.
8 Dabei übersieht die revisionswerbende Partei, dass das Verwaltungsgericht Wien zur Untermauerung seiner Rechtsansicht das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068, anführt.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. September 2017