Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/20/0294

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0294

Entscheidungsdatum

22.01.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0021 E 17. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH - allerdings dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis E 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200294.L01

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015200294_20160122L01

Entscheidungstext Ra 2015/20/0294

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0294

Entscheidungsdatum

22.01.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des G Z (alias K) in B H, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2015, Zl. W226 2112022- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Informationen über die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland genau festzustellen. Die Fluchtgründe der Asylwerber müssten "auf dem allgemein festgestellten Hintergrund" auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. In diesem Zusammenhang führt der Revisionswerber Berichte ins Treffen, denen zufolge 20 Vertreter der vormaligen Regierung wegen Amtsmissbrauch und Bestechung angeklagt worden sowie gegen Kandidaten und Wahlhelfer der nunmehrigen Oppositionspartei Repressalien erfolgt seien, wobei "zuweilen" staatlicher Schutz vor Übergriffen fehle. Zudem weist die Revision auf die Entwicklung der Mandatsverteilung nach den Parlamentswahlen 2012 hin.

Der Revisionswerber bekämpft mit seinen Ausführungen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092, mwN).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung - auch am Boden aktueller Feststellungen zu seinem Heimatland - mit dessen Vorbringen, ihm drohe Verfolgung seitens politischer Gegner sowie der Polizei, konkret und ausführlich beweiswürdigend auseinandergesetzt. Dem Vorbringen wurde demnach die Glaubwürdigkeit aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen Angaben versagt. Weshalb vor diesem Hintergrund fallbezogen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Berichte zu Repressionen gegen Mitglieder und Wahlhelfer der vormaligen Regierungs- und späteren Oppositionspartei geeignet gewesen wären, die vom Bundesverwaltungsgericht näher dargestellten Widersprüche und Unplausibilitäten zu entkräften, kann der Revision nicht entnommen werden.

Es kann zudem dahinstehen, ob die anhand der Feststellungen zum Heimatland des Revisionswerbers in der angefochtenen Entscheidung festgemachte Ungereimtheit in den Angaben des Revisionswerbers zur Mandatsverteilung im Parlament seines Herkunftstaates vorliegt. Am Boden der sich umfassend mit dem Vorbringen befassenden gerichtlichen Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, der allfällige Wegfall dieses - somit nicht die Entscheidung für sich tragenden - Widerspruchs würde dazu führen, dass sich die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt als unschlüssig darstellen würden.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200294.L00

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Dokumentnummer

JWT_2015200294_20160122L00