Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/20/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0233

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0021 E 17. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH - allerdings dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis E 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200233.L01

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2015200233_20160223L01

Rechtssatz für Ra 2015/20/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0233

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (Hinweis auf E vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0036, mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (Hinweis E vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200233.L02

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2015200233_20160223L02

Rechtssatz für Ra 2015/20/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0233

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32011L0095 Status-RL Art8 ;
AsylG 2005 §11 Abs1;
AsylG 2005 §11 Abs2;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0151 E 29. April 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (Hinweis E vom 8. September 1999, 98/01/0614, mwN) sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit vergleiche Artikel 8, der Statusrichtlinie).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200233.L03

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2015200233_20160223L03

Entscheidungstext Ra 2015/20/0233

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0233

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20
FPG 2005 §46
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1981, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015, Zl. W155 1434411-1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, es bestehe für ihn die konkrete Gefahr, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde.

Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend eine Rückkehrentscheidung führt. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/18/0113).

Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Wien, am 22. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200233.L00

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2015200233_20151022L00

Entscheidungstext Ra 2015/20/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0233

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32011L0095 Status-RL Art8 ;
AsylG 2005 §11 Abs1;
AsylG 2005 §11 Abs2;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §17;
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des F R S, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015, Zl. W155 1434411- 1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 14. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er für die Amerikaner als Bäcker gearbeitet habe. Mitglieder der Taliban hätten ihn mittels Drohbrief aufgefordert, das Brot der Amerikaner zu vergiften und ihm bei Weigerung mit dem Tode gedroht. Infolgedessen sei er von diesen am linken Bein angeschossen worden.

Mit Bescheid vom 25. März 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren wurde ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005).

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab, verwies die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an die Verwaltungsbehörde zurück und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte hinsichtlich der Person des Revisionswerbers fest, dieser sei Staatsangehöriger Afghanistans, stamme aus dem Dorf Q, Distrikt W in der Provinz K, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischmuslimischen Glaubens. Der Revisionswerber verfüge über keine Schulbildung und habe zunächst als Elektriker und Bauarbeiter und zuletzt als Bäcker gearbeitet. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers habe nicht festgestellt werden können, dass dieser Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung durch die Taliban verlassen habe und ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.

Darüber hinaus traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Herkunftsstaat des Revisionswerbers unter Einbeziehung einer kursorischen Ausführung zur Provinz K und zu der allgemeinen Sicherheitslage im Raum Kabul. Zum Fluchtvorbringen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber dieses zwar im Kern im gesamten Verfahren wiederholt habe, die Schilderungen der fluchtbezogenen Vorgänge jedoch widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar ausgeschmückt habe (Steigerung). Zusätzlich wies das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es das vom Revisionswerber angegebene Camp der Amerikaner laut Auskunft der Staatendokumentation vom 21. März 2013 nicht gebe.

Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei. In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, warum dem Revisionswerber eine Existenzsicherung in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatprovinz, nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens der Taliban könnte der Revisionswerber durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Afghanistans, etwa nach Kabul, entgehen.

Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, weiters sei die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch würden keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2015 mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E 814/2015-5, ab und trat sie mit Beschluss vom 6. August 2015, E 814/2015-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die nunmehr eingebrachte außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision unter anderem geltend, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich im Hinblick auf die vorliegenden identitätsbezeugenden Unterlagen des Revisionswerbers, welche ohne jegliche Erklärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gewürdigt worden seien (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. September 2003, 2001/20/0324). Das Bundesverwaltungsgericht wäre jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, sich mit dem Beweis zur Feststellung der Identität des Revisionswerbers auseinander zu setzen; gleiches gelte für den vorliegenden Dienstausweis der amerikanischen Militärbasis F. Durch das Ignorieren der vorliegenden Beweismittel und der mangelnden Auseinandersetzung mit deren Bedeutung für das Verfahren sei das Bundesverwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in eklatanter Weise abgewichen. Gleiches gelte für die unreflektierte Annahme einer inländischen Fluchtalternative.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092, mwN).

Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0036, mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. September 2015).

Im vorliegenden Fall begründet das Bundesverwaltungsgericht die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers unter anderem damit, dass die von ihm bezeichnete US-Militärbasis (F) nicht existiere. Diese Überlegung erweist sich insofern als aktenwidrig, als sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21. März 2013 im Gegenteil ergibt, dass sich in der Provinz Nangarhar der oben genannte Stützpunkt befindet. Ausgehend von dieser - aktenwidrigen - Überlegung geht das Bundesverwaltungsgericht auch begründungslos über vorgelegte Beweismittel, konkret einen Dienstausweis ebendieser Militärbasis, hinweg. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschäftigung als Bäcker auf diesem US-Militärstützpunkt - auf diese Tätigkeit ist seine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zurückzuführen - um den Kern des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers handelt, erweist sich die Beweiswürdigung als nicht schlüssig im Sinne der oben zitierten hg. Judikatur.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts - es sei nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig, dass der Revisionswerber eine gesicherte Berufssituation als Elektriker aufgegeben hätte, um als Bäcker in einem internationalen Militärcamp zu arbeiten - in Widerspruch zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen stehen, wonach der Revisionswerber zunächst als Elektriker, Bauarbeiter und zuletzt als Bäcker gearbeitet habe. Von diesem Sachverhalt ausgehend erweist sich die angesprochene Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausübung der Tätigkeit als Bäcker ebenso als unschlüssig.

Schließlich vermag auch die Hilfsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber könne Bedrohungen seitens der Taliban durch Verlegung seines Wohnsitzes nach Kabul entgehen, die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Zunächst ist das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von einem bloß allgemeinen Verweis auf die "trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle relativ gut gesichert(e)" Hauptstadt Kabul - nicht auf die Berichtslage zu den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Revisionswerbers eingegangen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151). In den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verfolgung durch regierungsfeindliche Akteure berücksichtigt werden müsse, ob diese den Betroffenen auch im Neuansiedlungsgebiet verfolgen würden; angesichts des großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte erscheine eine interne Schutzalternative für diesen Personenkreis nicht sinnvoll. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Revisionswerber in Kabul (keine) Verfolgungshandlungen vonseiten der Taliban drohen würden, ist der Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus lässt das angefochtene Erkenntnis auch eine ausreichende Beschäftigung mit dem der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül vermissen, welches nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Revisionswerbers in dem in Frage kommenden Gebiet erfordert hätte vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht begnügt sich in diesem Zusammenhang damit, dass der Revisionswerber über "soziale Anknüpfungspunkte (Freunde)" in Kabul verfüge. Diesbezügliche Feststellungen enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Ebenso wenig hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt, er verfüge über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul und habe dort niemanden, der ihn und seine Familie unterstützen könne.

Ausgehend davon ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangelhaft begründet und vermag daher die gegenständliche Entscheidung für sich nicht zu tragen.

Das angefochtene Erkenntnis war somit - aufgrund der rechtlich aufeinander aufbauenden Entscheidung auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Februar 2016

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200233.L00

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2015200233_20160223L00