Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Wenn in der Revision unter diesem Gesichtspunkt vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Hinblick auf zulässiges Tatsachenvorbringen in der Beschwerde und wegen einer psychischen Erkrankung des Revisionswerbers eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat dagegen in einem solchen Fall nicht zu erfolgen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0042, und vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172, je mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem vor der belangten Behörde und in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt eine besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers oder eine ihm konkret drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK im Fall der Überstellung nach Bulgarien nicht ableitete, ist nicht zu beanstanden. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen zu einer psychischen Erkrankung widerspricht dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Neuerungsverbot.Wenn in der Revision unter diesem Gesichtspunkt vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Hinblick auf zulässiges Tatsachenvorbringen in der Beschwerde und wegen einer psychischen Erkrankung des Revisionswerbers eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat dagegen in einem solchen Fall nicht zu erfolgen vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0042, und vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172, je mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem vor der belangten Behörde und in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt eine besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers oder eine ihm konkret drohende Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3, EMRK im Fall der Überstellung nach Bulgarien nicht ableitete, ist nicht zu beanstanden. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen zu einer psychischen Erkrankung widerspricht dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Neuerungsverbot.
Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen im Hinblick auf seinen individuell zu prüfenden Fall zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Die Revision war daher, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wird, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2015