Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/18/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0036

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3;
BFA-VG 2014 §20;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der hg. Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (Hinweis E vom 27. September 2005, 2005/01/0313, und E vom 26. März 2007, 2007/01/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180036.L01

Im RIS seit

11.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2015180036_20150729L01

Entscheidungstext Ra 2015/18/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0036

Entscheidungsdatum

07.05.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1986) in Wien, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2015, Zl. W 199 1428806-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt im Wesentlichen aus, dass eine vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens endende Aufenthaltsberechtigung eine (vermeidbare) Gefährdung des Revisionswerbers in seinem Heimatland herbeiführe. Der Revisionswerber lebe zudem mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen zwei Kindern in aufrechter ehelicher Gemeinschaft in Österreich, sei gut integriert und könne in sehr gutem Deutsch korrespondieren.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.

Wien, am 7. Mai 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180036.L00.1

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Dokumentnummer

JWT_2015180036_20150507L00

Entscheidungstext Ra 2015/18/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0036

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
BFA-VG 2014 §20;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Partei M M in W, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2015, Zl. W 199 1428806-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die vorliegende außerordentlichen Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das Neuerungsverbot unrichtig ausgelegt. Nach der aktuell bestehenden Rechtslage seien die wesentlichen Neuerungen, die auch im Rechtsmittelverfahren vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht worden seien, so zu beurteilen, als wären sie bereits im Erstverfahren vorgebracht worden. Der rechtliche Maßstab hierfür sei vor allem die Einbeziehung und Beurteilung der Gefährdung der körperlichen Integrität, der Gefährdung von Leib und Leben sowie der Gefährdung der Sicherheit des Revisionswerbers im Heimatland. Die Zulässigkeit von Neuerungen orientiere sich an der Verneinung oder Bejahung der Frage der Gefährdung des Revisionswerbers im Heimatland im Lichte der neu vorgebrachten Tatsachen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Zusammenhang mit der Annahme der Missbrauchsabsicht sei unrichtig und nicht nachvollziehbar.

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt:

Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der hg. Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vergleiche , die genannten hg. Erkenntnisse vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0313, und vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0074).

Das Bundesverwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgrund der näherbegründeten "Missbrauchsabsicht" auf das neue Vorbringen des Revisionswerbers nicht eingegangen vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2013, U 1937 aus 2012, ua, und vom 15. Oktober 2004, G 237/03 ua, sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0313 sowie vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0074). Die in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, ausführliche und auf das Vorbringen des Revisionswerbers umfassend eingehende Beweiswürdigung hält aber einer Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand vergleiche , zur Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes u.a. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180036.L00

Im RIS seit

11.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Dokumentnummer

JWT_2015180036_20150729L00