Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0036

Rechtssatz

Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der hg. Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (Hinweis E vom 27. September 2005, 2005/01/0313, und E vom 26. März 2007, 2007/01/0074).