Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen die Abgabenbescheide des Landesabgabenamtes Salzburg je vom 9. Dezember 2014 betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG) für die Jahre 2009 bis 2014 Folge und setzte den "Tourismusbeitrag für die Betriebsstätte in der Gemeinde Salzburg, Ortsklasse C," für diesen Zeitraum "anhand der für die Beitragsberechnungen maßgeblichen Gesamtumsätze in der Höhe von je EUR 0,00" mit EUR 0,00 fest. Des Weiteren sprach es aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei und begründete den Ausspruch gemäß § 25a VwGG damit, dass "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu fehlt." 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen die Abgabenbescheide des Landesabgabenamtes Salzburg je vom 9. Dezember 2014 betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG) für die Jahre 2009 bis 2014 Folge und setzte den "Tourismusbeitrag für die Betriebsstätte in der Gemeinde Salzburg, Ortsklasse C," für diesen Zeitraum "anhand der für die Beitragsberechnungen maßgeblichen Gesamtumsätze in der Höhe von je EUR 0,00" mit EUR 0,00 fest. Des Weiteren sprach es aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei und begründete den Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, VwGG damit, dass "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu fehlt."
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.