(1)Absatz eins,Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Gemeinde dies erfordern. Die Gehaltszulage eines Beamten (einer Beamtin) ist ruhegenussfähig."
Gemäß § 2 der Oberösterreichischen Gemeinde-Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 53/2002 idF LGBl. Nr. 66/2005, ist ein Leiter eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII der Funktionslaufbahn (GD) 5 zugeordnet.Gemäß Paragraph 2, der Oberösterreichischen Gemeinde-Einreihungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2005,, ist ein Leiter eines Gemeindeamtes der Kategorie römisch acht der Funktionslaufbahn (GD) 5 zugeordnet.
In der Anlage zur vorzitierten Gesetzesbestimmung idF LGBl. Nr. 66/2005 werden die Aufgaben eines Leiters eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII wie folgt beschrieben:In der Anlage zur vorzitierten Gesetzesbestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2005, werden die Aufgaben eines Leiters eines Gemeindeamtes der Kategorie römisch acht wie folgt beschrieben:
"Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde über 22.000 Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung; generelle Koordinierungsfunktion"
Die Revision ist unzulässig:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0074).Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0074).
Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006, mwH).Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006, mwH).
Die hier vorliegende Begründung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffend die Zulassung der ordentlichen Revision genügt den oben umschriebenen Erfordernissen nicht (vgl. zu einer entsprechenden Formulierung etwa den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Zl. Ro 2014/08/0083, mit weiteren Hinweisen, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Die hier vorliegende Begründung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffend die Zulassung der ordentlichen Revision genügt den oben umschriebenen Erfordernissen nicht vergleiche , zu einer entsprechenden Formulierung etwa den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Zl. Ro 2014/08/0083, mit weiteren Hinweisen, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
Der Revisionswerber verwies in seinen abgesonderten Zulässigkeitsbehauptungen lediglich auf die Zulassung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, ohne von sich aus seines Erachtens grundsätzliche Rechtsfragen des materiellen Rechtes, von denen die Revision abhinge, auszuformulieren.
Im Übrigen sind solche aber auch nicht erkennbar. Zum einen hat die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom 24. April 2013 - für die Berufungsbehörde im nächsten Rechtsgang aber auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bindend - die weitere Vorgangsweise, insbesondere die Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine Stellenbeschreibung festgelegt.
In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur (die bindenden Festlegungen im Vorstellungsbescheid lediglich ergänzenden) Auslegung des § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 die Auffassung vertreten, dass in Ansehung der durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn abgegoltenen Tätigkeiten auf jene der Arbeitsplatzbeschreibung des Amtsvorgängers des Revisionswerbers zurückgegriffen werden durfte (ohne dass hiedurch subjektive Rechte des Beamten verletzt würden), wenn die herangezogene Stellenbeschreibung in typischer Weise die Aufgaben von Amtsleitern (selbst kleinerer Gemeinden) umschrieben hat.In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur (die bindenden Festlegungen im Vorstellungsbescheid lediglich ergänzenden) Auslegung des Paragraph 193, Absatz eins, Oö. GDG 2002 die Auffassung vertreten, dass in Ansehung der durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn abgegoltenen Tätigkeiten auf jene der Arbeitsplatzbeschreibung des Amtsvorgängers des Revisionswerbers zurückgegriffen werden durfte (ohne dass hiedurch subjektive Rechte des Beamten verletzt würden), wenn die herangezogene Stellenbeschreibung in typischer Weise die Aufgaben von Amtsleitern (selbst kleinerer Gemeinden) umschrieben hat.
Dieser Auslegung, welche offenkundig nicht unzutreffend ist, tritt der Revisionswerber vor dem Verwaltungsgerichtshof auch gar nicht entgegen.
Umstritten ist lediglich, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Auslegungsgrundsätze im Einzelfall zutreffend angewendet hat, wodurch freilich im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage berührt wird.
Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision darin begründet sieht, dass es das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verabsäumt habe, von ihm geführte Zeugen einzuvernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Berufung die in Rede stehenden Zeugenaussagen zum Beweis für seine Behauptung geführt hat, der Bürgermeister habe ihm bei einer Fraktionsobmännersitzung die beantragte Zulage ausdrücklich zugesichert. Da aber ausgehend vom Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses derartige Zusagen jedenfalls dann bedeutungslos sind, wenn es an den gesetzlichen Einstiegsvoraussetzungen für die Ermessensübung in Richtung der Gewährung einer Gehaltszulage (also hier dem Vorliegen besonderer Tätigkeiten) mangelt (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2015, Zl. 2011/12/0009, sowie vom 23. Juni 2014, Zl. 2013/12/0195), erscheint das Unterbleiben einer Einvernahme dieser Zeugen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zumindest vertretbar und wirft daher keine grundsätzliche Frage des Verfahrensrechtes auf. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Revisionswerber in seiner als Beschwerde gewerteten Vorstellung die Einvernahme dieser Zeugen mit der Begründung anmahnte, diese könnten bestätigen, dass er die von ihm als "besonders" qualifizierten Tätigkeiten auch erbracht habe, zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht die Erbringung dieser Tätigkeiten durch den Revisionswerber in Zweifel gezogen hat, sondern ausschließlich deren Qualifikation als "besonders" im Verständnis des § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002.Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision darin begründet sieht, dass es das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verabsäumt habe, von ihm geführte Zeugen einzuvernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Berufung die in Rede stehenden Zeugenaussagen zum Beweis für seine Behauptung geführt hat, der Bürgermeister habe ihm bei einer Fraktionsobmännersitzung die beantragte Zulage ausdrücklich zugesichert. Da aber ausgehend vom Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses derartige Zusagen jedenfalls dann bedeutungslos sind, wenn es an den gesetzlichen Einstiegsvoraussetzungen für die Ermessensübung in Richtung der Gewährung einer Gehaltszulage (also hier dem Vorliegen besonderer Tätigkeiten) mangelt vergleiche , hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2015, Zl. 2011/12/0009, sowie vom 23. Juni 2014, Zl. 2013/12/0195), erscheint das Unterbleiben einer Einvernahme dieser Zeugen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zumindest vertretbar und wirft daher keine grundsätzliche Frage des Verfahrensrechtes auf. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Revisionswerber in seiner als Beschwerde gewerteten Vorstellung die Einvernahme dieser Zeugen mit der Begründung anmahnte, diese könnten bestätigen, dass er die von ihm als "besonders" qualifizierten Tätigkeiten auch erbracht habe, zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht die Erbringung dieser Tätigkeiten durch den Revisionswerber in Zweifel gezogen hat, sondern ausschließlich deren Qualifikation als "besonders" im Verständnis des Paragraph 193, Absatz eins, Oö. GDG 2002.
Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Neben dem pauschalen Schriftsatzaufwand für die Erstattung der Revisionsbeantwortung können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,. Neben dem pauschalen Schriftsatzaufwand für die Erstattung der Revisionsbeantwortung können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden.