Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG macht die revisionswerbende Partei geltend, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/03/0099, vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0085, vom 19. Dezember 2006, Zl. 2002/03/0030 und vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0126) ab, "da nach dieser ein Gutachten immer schlüssig und nachvollziehbar zu sein" habe. Weiters wird vorgebracht, ein Gebäude habe "den angegebenen Zweck" zu erfüllen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0058).Im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG macht die revisionswerbende Partei geltend, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/03/0099, vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0085, vom 19. Dezember 2006, Zl. 2002/03/0030 und vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0126) ab, "da nach dieser ein Gutachten immer schlüssig und nachvollziehbar zu sein" habe. Weiters wird vorgebracht, ein Gebäude habe "den angegebenen Zweck" zu erfüllen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0058).
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0094, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0094, mwN).
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen in der Zulassungsbegründung zeigt die revisionswerbende Partei aber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil jegliche konkrete Ausführungen zur behaupteten Unschlüssigkeit bzw. Nicht-Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens, und damit zur Vergleichbarkeit des der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts mit den ins Treffen geführten hg. Erkenntnissen im Sinne des hg. Beschlusses vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/07/0031, fehlen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015