Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Abweisung des Bauansuchens der Revisionswerberin auf dem im Freiland gelegenem Baugrundstück wurde damit begründet, dass zum einen mangels Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Bauführung § 33 Abs. 4 StROG entgegenstehe, zum anderen eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Baugrundstück nicht nachgewiesen sei.Die Abweisung des Bauansuchens der Revisionswerberin auf dem im Freiland gelegenem Baugrundstück wurde damit begründet, dass zum einen mangels Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Bauführung Paragraph 33, Absatz 4, StROG entgegenstehe, zum anderen eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Baugrundstück nicht nachgewiesen sei.
Die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen ausschließlich den Abweisungsgrund nach § 33 Abs. 4 StROG.Die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen ausschließlich den Abweisungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 4, StROG.
Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung (hier: der fehlende Nachweis einer rechtlich gesicherten Zufahrt) und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so ist die Revision unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0095, mwN).Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung (hier: der fehlende Nachweis einer rechtlich gesicherten Zufahrt) und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zugrunde, so ist die Revision unzulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0095, mwN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015