Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. April 2015, mit welchem unter Spruchpunkt I der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb einer zusätzlichen Windkraftanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K erteilt und die Einwendungen unter anderem des Revisionswerbers abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. April 2015, mit welchem unter Spruchpunkt römisch eins der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb einer zusätzlichen Windkraftanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K erteilt und die Einwendungen unter anderem des Revisionswerbers abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe führt der Revisionswerber aus, dass in der Folge Rechtssätze, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die Revision für zulässig erachtet wird, genannt würden. Die geltende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei anderslautend "und hat das Verwaltungsgericht Steiermark auch nicht dahingehend beurteilt."
Anschließend werden die Rechtssätze zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes wiedergegeben.
Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/07/0031, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/07/0031, mwN).
Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001). In diesem Zusammenhang reicht die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht aus.Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001). In diesem Zusammenhang reicht die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht aus.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2016