Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/04/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0104

Entscheidungsdatum

08.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 - Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage in der ursprünglich genehmigten Form nunmehr die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind und von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch den Betrieb in der genehmigten Form auszugehen ist. Mit den im angefochtenen Bescheid bestimmten Auflagen soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingende öffentlicher Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen vergleiche den hg. Beschluss vom 18. August 2006, 2006/04/0047, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040104.L01

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2015040104_20160308L01

Rechtssatz für Ra 2015/04/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0104

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0052 E 7. Juli 2005 VwSlg 16679 A/2005 RS 4

Stammrechtssatz

Der Amtssachverständige kann vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040104.L01.1

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040104_20161221L01

Entscheidungstext Ra 2015/04/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0104

Entscheidungsdatum

08.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2015, Zl. LVwG-850345/2/Re, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Antragstellerin betreibt eine Kosmetikmanufaktur aufgrund einer Betriebsanlagengenehmigung vom 30. Jänner 2014.

2 Mit Bescheid vom 9. März 2015 wurden der Antragstellerin als Anlageninhaberin der gewerblichen Betriebsanlage im Standort L. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, weil eine sachverständige medizinische Untersuchung der Luftsituation ergeben habe, dass die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, erhebliche Belästigungen zu verursachen und eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden könne.

3 Der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2015 keine Folge gegeben.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Antragstellerin, wobei diese unter einem beantragt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Bei der Entscheidung über einen auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind vergleiche , Mayer, B-VG, F.II.2 zu Paragraph 30, VwGG; vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. April 2006, AW 2006/04/0016, sowie den hg. Beschluss vom 19. Juni 2006, AW 2006/04/0029).

6 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage in der ursprünglich genehmigten Form nunmehr die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind und von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch den Betrieb in der genehmigten Form auszugehen ist. Mit dem im angefochtenen Bescheid bestimmten Auflagen soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingender öffentlicher Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. August 2006, 2006/04/0047, mwN). Eine weitere Prüfung dahingehend, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war daher nicht mehr vorzunehmen.

Wien, am 8. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040104.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016

Dokumentnummer

JWT_2015040104_20160308L00

Entscheidungstext Ra 2015/04/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0104

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der B K GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2015, Zl. LVwG-850345/2/Re, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin betreibt an einem bestimmt bezeichneten Standort eine gewerbliche Betriebsanlage zur Erzeugung von Kosmetikprodukten.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 9. März 2015 wurden für den weiteren Betrieb der Anlage gemäß Paragraph 79, GewO 1994 zusätzliche Auflagen in Ergänzung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 30. Jänner 2014 vorgeschrieben, weil eine medizinische Beurteilung der Luftsituation ergeben habe, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, erhebliche Belästigungen der Nachbarn zu verursachen und eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Um die Belastung wirksam zu verhindern, sei die Errichtung von Diffusionssperren erforderlich.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Insofern die Revision releviert, das Verwaltungsgericht treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht und habe seine Entscheidung auf Feststellungen zu gründen, die unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln seien, ist sie darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gründet, dass die beigezogene Amtssachverständige abschließend festgestellt habe, dass die dargestellten Luftschadstoffimmissionen unter Berücksichtigung ihrer Wahrnehmungshäufigkeit, Intensität und ihres Charakters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn herbeizuführen. Dem ist die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0093).

10 Dazu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen kann. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, 2006/07/0049).

11 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Dezember 2016

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040104.L00.1

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2015040104_20161221L00