Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2015, Zl. LVwG-850345/2/Re, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Antragstellerin betreibt eine Kosmetikmanufaktur aufgrund einer Betriebsanlagengenehmigung vom 30. Jänner 2014.

2 Mit Bescheid vom 9. März 2015 wurden der Antragstellerin als Anlageninhaberin der gewerblichen Betriebsanlage im Standort L. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, weil eine sachverständige medizinische Untersuchung der Luftsituation ergeben habe, dass die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, erhebliche Belästigungen zu verursachen und eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden könne.

3 Der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2015 keine Folge gegeben.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Antragstellerin, wobei diese unter einem beantragt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Bei der Entscheidung über einen auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind vergleiche , Mayer, B-VG, F.II.2 zu Paragraph 30, VwGG; vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. April 2006, AW 2006/04/0016, sowie den hg. Beschluss vom 19. Juni 2006, AW 2006/04/0029).

6 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage in der ursprünglich genehmigten Form nunmehr die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind und von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch den Betrieb in der genehmigten Form auszugehen ist. Mit dem im angefochtenen Bescheid bestimmten Auflagen soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingender öffentlicher Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. August 2006, 2006/04/0047, mwN). Eine weitere Prüfung dahingehend, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war daher nicht mehr vorzunehmen.

Wien, am 8. März 2016