Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0106 E 22. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial) rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots. Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L01

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030002_20150129L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Krieggmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, ist auch zu berücksichtigen, dass Kriegsmaterial ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (Hinweis E vom 24. Februar 2000, 99/20/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L02

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030002_20150129L02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §190 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0154 E 30. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist es nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L03

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030002_20150129L03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0149 E 24. Februar 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Die konkrete Befürchtung, eine Person könnte Kriegsmaterial ohne jegliche Kontrolle etwa an Unbekannte weitergeben, die dieses gegebenenfalls ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz - allenfalls in einem Krisengebiet im Ausland - zuführen, ist der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gleichzusetzen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L04

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030002_20150129L04

Entscheidungstext Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

25/01 Strafprozess;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

StPO 1975 §190 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des Prof. Dkfm. P M in W, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Agnesstraße 80, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. September 2014, Zl VGW- 101/050/10983/2014-4, betreffend Erlassung eines Waffenverbotes (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15. Oktober 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 auf dem Boden des Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, (WaffG) als unbegründet abgewiesen vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG; Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses).

Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Erkenntnisses).

2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. Entgegen der außerordentlichen Revision hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet. Das Verwaltungsgericht ist damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, weshalb vorliegend keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Nach der Darstellung der außerordentlichen Revision verfügte der Revisionswerber über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass sowie eine Ausnahmebewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung, die ihn zum Besitz von insgesamt 66 Schusswaffen berechtigt. Er räumt ein, dass er "daneben" noch 16 militärische Waffen, 4 Stück verbotene militärische Schalldämpfer sowie 10 Stück ungenehmigte Faustfeuerwaffen besaß, wobei die "illegalen und legalen Waffen" im Wesentlichen eine "ungeschlossene, penibel gepflegte Waffensammlung von österreichischen und deutschen Ordonnanzwaffen des ersten und zweiten Weltkrieges" (ergänzt um eine persönliche Ehrengabe eines näher genannten Generals sowie drei unterschiedlichen Sturmgewehren 77) ergeben hätten. Die illegalen Waffen seien abgesondert in einer den drei für die anderen Waffen bestehenden Waffenschränken gleichartig gesicherten Truhe aufbewahrt worden; sämtliche Waffen seien ungeladen gewesen, "in Ansehung der historischen Sammlung bzw. der Militaria" seien sie vom Revisionswerber nie geschossen worden.

Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen vergleiche , VwGH vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0106, VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0140, sowie VwGH vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Danach rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Ein Waffenverbot kann auf dem Boden dieser Rechtsprechung aber beispielsweise verhängt werden, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe besteht. Das in der außerordentlichen Revision dargestellte Verhalten des Revisionswerbers zeigt, dass er - um Waffen zu sammeln - bezüglich einer vergleichsweise nicht geringen Anzahl von Waffen (einschließlich auch verbotener Waffen bzw Kriegsmaterial) gehäuft Gesetzesverletzungen in Kauf nahm und er seiner durch die getrennte Aufbewahrung zum Ausdruck kommenden Einsicht, dass ein Sammeln von Waffen lediglich im Umfang der ihm erteilten Berechtigung zulässig ist, angesichts seiner Zielsetzung, eine penibel gepflegte Waffensammlung zu etablieren, offenbar nicht entsprechen konnte. Angesichts der beträchtlichen Menge von derart unerlaubt in seinem Besitz stehenden (zum Teil auch verbotenen) Waffen kann eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft des Beschwerdeführers zum Besitz von Waffen angenommen werden vergleiche , insbesondere VwGH vom 20. Oktober 2012, 2012/03/0106). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Kriegsmaterial ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet vergleiche , VwGH vom 24. Februar 2000, 99/20/0149).

Dass die in Rede stehenden "illegalen Waffen" (vorgebrachterweise) weder geladen noch einsatzbereit noch ungenügend verwahrt worden seien, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Hinweis, die Staatsanwaltschaft hätte ein einschlägiges Verfahren betreffend die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen eingestellt bzw sie sei bezüglich bestimmter Bestimmungen von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrags zurückgetreten, zumal eine solche Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche , VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, mwH).

Damit war es im vorliegenden Fall auch nicht erheblich, ob eine konkrete Befürchtung bestanden hätte, dass die revisionswerbende Partei Kriegsmaterial ohne jegliche Kontrolle etwa "an Unbekannte" weitergeben könnte, die dieses gegebenenfalls ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz (allenfalls in einem Krisengebiet im Ausland) zuführen könnten, was nach der Rechtsprechung der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG jedenfalls gleichzusetzen ist vergleiche , dazu VwGH vom 24. Februar 2000, 99/20/0149, und VwGH vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213).

4. Die außerordentliche Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gegeben sind.

Wien, am 29. Jänner 2015

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L00

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWT_2015030002_20150129L00