Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 11

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L01

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015020029_20151023L01

Rechtssatz für Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L02

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015020029_20151023L02

Rechtssatz für Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §35 Abs6 idF 2004/I/0118;
TierschutzG 2005 §37 Abs1 Z2 idF 2008/I/035;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TierschutzG 2005, die die Organe der Behörde verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen ein Tier dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Halter bescheidmäßig Aufträge zur Veränderung der Haltungsbedingungen der Tiere vorzuschreiben. Derartige Aufträge sind gegebenenfalls gestützt auf Paragraph 35, Absatz 6, legcit zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L03

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015020029_20151023L03

Rechtssatz für Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0146 E 30. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L04

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015020029_20151023L04

Rechtssatz für Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung vergleiche E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071; E 26. August 2010, 2009/21/0223).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L05

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015020029_20151023L05

Rechtssatz für Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nimmt einem nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid nicht den Charakter als Mandatsbescheid vergleiche E 14. Dezember 2004, 2002/05/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L06

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015020029_20151023L06

Rechtssatz für Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Artikel 118, Absatz 4, B-VG -

unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen VwG unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird vergleiche den Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, S. 8). Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L07

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015020029_20151023L07

Rechtssatz für Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen vergleiche E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen. Indem das VwG dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L08

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015020029_20151023L08

Entscheidungstext Ra 2015/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19226 A/2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10 Verfassungsrecht;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
TierschutzG 2005 §35 Abs6 idF 2004/I/0118;
TierschutzG 2005 §37 Abs1 Z2 idF 2008/I/035;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in P, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-4060, betreffend Aufträge nach dem TSchG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Juni 2014, Zl. BLL3-T-075/060, zurückgewiesen wird.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Juni 2014 wurden dem Revisionswerber aufgrund ihm vorgeworfener Verstöße gegen das Tierschutzgesetz mehrere von ihm zu treffende Maßnahmen vorgeschrieben. In diesem Bescheid führte die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Auf Grund der von Ihnen gesetzten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen für die von Ihnen gehaltenen Schafe und Pferde auf den Grundstücken Grdst.Nr. 271/5 und 271/6, KG S., müssen Ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Tierschutzgesetz folgende Maßnahmen vorgeschrieben werden:

1. Sie haben unverzüglich den von Ihnen gehaltenen 2 Pferden und ca. 13 Schafen ständig Zugang zu Wasser von geeigneter Qualität in ausreichendem Ausmaß zu ermöglichen.

2. Ebenso ist umgehend für eine ausreichende Energieversorgung der säugenden Schafe durch Zusatzfütterung zu sorgen, da der Energiebedarf dieser Tiere durch die Weide nicht ausreichend gedeckt werden kann.

3. In der Umzäunung der Pferdekoppel sind spitze Drahtstücke vorhanden, diese sind umgehend zu entfernen.

  1. Ziffer 4
    Die Auflagenpunkte 1-3 sind sofort umzusetzen.
  2. Ziffer 5
    Die Umzäunung der Koppeln muss verletzungs- und ausbruchsicher gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei der Haltung von Pferden verboten.
              6.       Für alle gehaltenen Tiere müssen überdachte, trockene und eingestreute Liegeflächen mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, dass alle Tiere gleichzeitig ungestört Liegen können. Insbesondere bei den Pferden ist auf eine ausreichende Höhe der Unterstände zu achten, damit die Pferde ungehindert darin stehen können.
              7.       Die Auflagenpunkte 5 und 6 sind bis spätestens 30.07.2014 umzusetzen.
Sollten die Auflagenpunkte nicht eingehalten werden, wird die Behörde zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen der Tiere die Schafe und Pferde abnehmen müssen und auf Kosten des Halters unterbringen.
Da Sie bis jetzt keiner Aufforderung nachgekommen sind, ist zu befürchten, dass den Tieren Leiden und/oder Schmerzen zugefügt werden. Es liegt in diesem Sinne Gefahr im Verzug vor und es war eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid im Sinne des Paragraph 13, Abs: 2 VwGVG auszuschließen.
Rechtsgrundlagen:

     § 37 Abs. 1 Tierschutzgesetzes, BGBl. Nr. I 118/2004 i.d.g.F.

     § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. (VwGVG)

     § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

i. d.g.F. - AVG

     Begründung:

(...)
Rechtlich darf daher zusammengefasst werden, dass Sie entgegen den Bestimmungen Paragraphen 17, Absatz eins und 3, 18 Absatz eins und 2, 19 TschG und der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1 und 3 auf den Grundstücken Grdst.Nr. 271/5 und 271/6, KG S., Schafe und Pferde halten. Es sind Ihnen daher gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG zur Vermeidung von Leiden Schmerzen der von Ihnen gehaltenen Schafe und Pferde die obigen Auflagen vorzuschreiben.
Im Sinne der Vermeidung von Leiden und Schmerzen der Tiere liegt Gefahr im Verzug vor, insbesondere hinsichtlich der Trinkwasserversorgung zu dieser Jahreszeit und der unmittelbaren Verletzungsgefahr der Tiere. Es war daher der Bescheid ohne weiteres Parteiengehör gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu erlassen und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen.
(...)
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu
erheben. (...)"
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht verwies in der Begründung seines Erkenntnisses nach Darstellung des Verfahrensganges (einschließlich der überwiegend wörtlichen Wiedergabe des Beschwerdevorbringens sowie von Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung) und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGVG zunächst auf Paragraph 35, Absatz 6, TSchG. Stelle die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen des TSchG oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten würden, seien dem Tierhalter gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten würden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des TSchG entsprechende Haltung erreicht werden könne. Paragraph 35, Absatz 6, TSchG ermögliche es der Behörde daher, den Tierhalter bei Übertretungen des TSchG auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Diesfalls habe die Behörde bescheidmäßig konkrete und damit erforderlichenfalls vollstreckbare Anpassungsaufträge zu erteilen und damit sicherzustellen, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden könne.
In der Sache selbst führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren erhobenen Befunde sowie des darauf aufbauenden veterinärmedizinischen Gutachtens, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, davon ausgegangen werde, dass "die im Spruch (wohl gemeint: die im Spruch genannten Aufträge) aus veterinärmedizinischer Sicht zur Sicherstellung einer rechtskonformen Handlung erforderlich" gewesen seien. Mit keinem seiner Einwände habe der Revisionswerber den im Beweisverfahren hervorgekommenen rechtswidrigen Haltungsbedingungen wirksam entgegentreten können. In weiterer Folge nimmt das Verwaltungsgericht auf die verschiedenen, im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen sowie die dem Revisionswerber vorgeworfenen Haltungsbedingungen Bezug.
Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weiters in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem Revisionswerber Kostenersatz zuzuerkennen. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha brachte eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Paragraph 35, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, lautet auszugsweise wie folgt:
"Behördliche Überwachung

Paragraph 35, (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.

(...)

  1. Absatz 6,Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

(...)"

Paragraph 37, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,,

bestimmt auszugsweise:

"Sofortiger Zwang

Paragraph 37, (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,

1. wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5, bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

(...)"

Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

  1. Absatz 2,Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

2. Die Revision ist zulässig und - im Ergebnis - auch berechtigt:

3.1. Vorweg ist das Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass es vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG seine Entscheidung im Sinne des Paragraph 58, AVG zu begründen hat vergleiche , Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z. B. von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend vergleiche , zu diesen Ausführungen das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076 m.w.H.).

3.2. Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Es enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der obigen Darstellung und erschöpft sich im Wesentlichen in der zum Teil wörtlichen Wiedergabe des Vorbringens des Revisionswerbers sowie des Vorbringens von Zeugen und Sachverständigen; einzelne Feststellungen werden - teilweise implizit - erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung getroffen. Es ist damit weder erkennbar, von welchem gesamten Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgeht, noch mit welchen konkreten Beweismitteln sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat.

4. Weiters ist zu den dem Revisionswerber vorgeschriebenen Maßnahmen festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die gegenständlichen Anordnungen ausdrücklich auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG gestützt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nennt Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG im Spruch ihres Bescheides sowohl in der Einleitung zu den vorgeschriebenen Maßnahmen als auch bei den von ihr angewendeten Rechtsgrundlagen, und sie zitiert diese Bestimmung auch in der Begründung ihres Bescheides wörtlich.

Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG, die die Organe der Behörde verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen ein Tier dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, bietet jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, dem Halter bescheidmäßig Aufträge zur Veränderung der Haltungsbedingungen der Tiere vorzuschreiben.

Derartige Aufträge wären gegebenenfalls gestützt auf Paragraph 35, Absatz 6, TSchG zu erteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf Paragraph 35, Absatz 6, TSchG Bezug genommen, dessen ungeachtet aber den - ausdrücklich auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG gestützten und damit insoweit jedenfalls rechtswidrigen - Spruch des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha durch Abweisung der Beschwerde bestätigt.

5.1. Das Verwaltungsgericht war jedoch auch unzuständig, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha inhaltlich zu entscheiden, weil es sich dabei um einen Mandatsbescheid im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG handelt.

5.2. Ob ein Mandat vorliegt, ist zunächst danach zu beurteilen, ob sich die Behörde auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte vergleiche , Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 (2014), Paragraph 57, AVG Anmerkung 3, ). Die Behörde muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2002/05/0244, m.w.H.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071 sowie vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0223).

5.3. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat den vom Revisionswerber beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid zwar nicht als Mandatsbescheid bezeichnet, sich jedoch im Spruch und in der Begründung ausdrücklich auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Auch führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sie wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen anordnen wollte und Parteiengehör aus diesem Grund unterblieben ist. Ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung, in der nicht auf das Rechtsmittel der Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG verwiesen wurde (und der in diesem Zusammenhang zu sehenden Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde), ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Bescheides daher, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Mandatsbescheid erlassen hat. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nimmt einem nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid nicht den Charakter als Mandatsbescheid vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2002/05/0244).

5.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.

Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Artikel 118, Absatz 4, B-VG -

unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird vergleiche , den Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, S. 8).

Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig vergleiche , in diesem Sinne etwa auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 (2014), Paragraph 57, AVG Anmerkung 5, ).

5.5. Im vorliegenden Fall hätte der Revisionswerber daher gegen den Mandatsbescheid zunächst Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erheben müssen.

5.6. Eine Umdeutung der Beschwerde als Vorstellung, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (zurück) zu übermitteln gewesen wäre, kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des Verwaltungsgerichts) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (siehe erneut das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das Landesverwaltungsgericht direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, sondern des Verwaltungsgerichtes begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt.

5.7. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das Verwaltungsgericht anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.

6. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -

entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

Dieser Fall liegt hier vor. Wie oben dargelegt, hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückzuweisen gehabt, weil sie gegen einen Mandatsbescheid erhoben wurde. Diese Zurückweisung kann in der Sache selbst auch durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen werden, sodass das Erfordernis einer neuerlichen - inhaltlich durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vollständig determinierten - Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegfällt.

7. Der Revisionswerber, der damit zwar mit seiner Revision obsiegt, dessen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erhobenes (unrichtiges) Rechtsmittel aber dennoch in der Sache erfolglos bleibt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 86/01/0077, sowie - für den insoweit vergleichbaren Fall, in dem die Behörde (vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) in der Rechtsmittelbelehrung in einem letztinstanzlichen Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich lediglich auf die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, nicht aber auf die - zuvor zu erhebende - Vorstellung hinwies, die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 92 f zu Paragraph 71,, mit weiteren Nachweisen).

8. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 23. Oktober 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L00

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2015020029_20151023L00