Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).