Verwaltungsgerichtshof
23.10.2015
Ra 2015/02/0029
Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).