Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Rechtssatz

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung vergleiche E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071; E 26. August 2010, 2009/21/0223).