Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die jeweils gegen die Ausübung örtlicher Gefahrenpolizei (Baumschnitt) gemäß § 3 NÖ Feuerwehrgesetz gerichteten Maßnahmenbeschwerden der revisionswerbenden Parteien abgewiesen.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die jeweils gegen die Ausübung örtlicher Gefahrenpolizei (Baumschnitt) gemäß Paragraph 3, NÖ Feuerwehrgesetz gerichteten Maßnahmenbeschwerden der revisionswerbenden Parteien abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 12. Juni 2015, E 755/2015-6 und E 754/2015-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerden gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 12. Juni 2015, E 755/2015-6 und E 754/2015-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte jeweils die Verletzung "im subjektiven Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Parteiengehör" geltend gemacht.
Mit diesen Ausführungen haben die revisionswerbenden Parteien das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet.Mit diesen Ausführungen haben die revisionswerbenden Parteien das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt bezeichnet.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0064 (betreffend ua. "Recht auf Parteiengehör"), vom 19. Februar 2014, Zl. Ro 2014/10/0023, sowie vom 16. Juli 2015, Zl. Ra 2015/20/0070, jeweils mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0064 (betreffend ua. "Recht auf Parteiengehör"), vom 19. Februar 2014, Zl. Ro 2014/10/0023, sowie vom 16. Juli 2015, Zl. Ra 2015/20/0070, jeweils mwN).
Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. auch dazu die erwähnten hg. Beschlüsse).Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich vergleiche , auch dazu die erwähnten hg. Beschlüsse).
Die Revisionen waren daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Angemerkt wird, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der revisionswerbenden Parteien - als Grundlage für das Absehen von der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht die Bestimmung des § 44 Abs. 4 VwGVG (Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen) sondern § 24 Abs. 4 VwGVG in Betracht kommt. Nach der letztgenannten Bestimmung ist - im Gegensatz zu § 44 Abs. 4 VwGVG - für das Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht Voraussetzung, dass das Verwaltungsgericht (in der enderledigenden Entscheidung) einen Beschluss zu fassen hat.Angemerkt wird, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der revisionswerbenden Parteien - als Grundlage für das Absehen von der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG (Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen) sondern Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Betracht kommt. Nach der letztgenannten Bestimmung ist - im Gegensatz zu Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG - für das Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht Voraussetzung, dass das Verwaltungsgericht (in der enderledigenden Entscheidung) einen Beschluss zu fassen hat.
Wien, am 17. November 2015