Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/01/0228
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/01/0229
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien
1. Dr. R K, 2. Mag. S K, beide in W, beide vertreten durch Höhne,
In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
1.) 23. Februar 2015, Zl. LVwG-MB-13-0045, 2.) 24. Februar 2015, Zl. LVwG-MB-13-0046, jeweils betreffend Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Marktgemeinde Eichgraben), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die jeweils gegen die Ausübung örtlicher Gefahrenpolizei (Baumschnitt) gemäß Paragraph 3, NÖ Feuerwehrgesetz gerichteten Maßnahmenbeschwerden der revisionswerbenden Parteien abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 12. Juni 2015, E 755/2015-6 und E 754/2015-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte jeweils die Verletzung "im subjektiven Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Parteiengehör" geltend gemacht.
Mit diesen Ausführungen haben die revisionswerbenden Parteien das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt bezeichnet.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0064 (betreffend ua. "Recht auf Parteiengehör"), vom 19. Februar 2014, Zl. Ro 2014/10/0023, sowie vom 16. Juli 2015, Zl. Ra 2015/20/0070, jeweils mwN).
Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich vergleiche , auch dazu die erwähnten hg. Beschlüsse).
Die Revisionen waren daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Angemerkt wird, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der revisionswerbenden Parteien - als Grundlage für das Absehen von der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG (Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen) sondern Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Betracht kommt. Nach der letztgenannten Bestimmung ist - im Gegensatz zu Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG - für das Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht Voraussetzung, dass das Verwaltungsgericht (in der enderledigenden Entscheidung) einen Beschluss zu fassen hat.
Wien, am 17. November 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010228.L00