Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/01/0228
In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte jeweils die Verletzung "im subjektiven Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Parteiengehör" geltend gemacht. Mit diesen Ausführungen haben die revisionswerbenden Parteien das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0064 (betreffend ua. "Recht auf Parteiengehör"), vom 19. Februar 2014, Zl. Ro 2014/10/0023, sowie vom 16. Juli 2015, Zl. Ra 2015/20/0070, jeweils mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/01/0229
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010228.L01