Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Sicherheitslage in Kabul (Afghanistan) im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bedürfe es einer entsprechenden Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen.
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, weil - was auch der Revisionswerber nicht in Frage stellt - eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058). Darauf, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich ist - dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen kann infolge des Bestehens einer einheitlichen hg. Rechtsprechung hier nur der Inhalt beigemessen werden, das Bundesverwaltungsgericht sei in etlichen Fällen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen -, kommt es bei der Beurteilung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht an.Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, weil - was auch der Revisionswerber nicht in Frage stellt - eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058). Darauf, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich ist - dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen kann infolge des Bestehens einer einheitlichen hg. Rechtsprechung hier nur der Inhalt beigemessen werden, das Bundesverwaltungsgericht sei in etlichen Fällen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen -, kommt es bei der Beurteilung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0060, mwH).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0060, mwH).
Dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall bei seiner einzelfallbezogenen Prüfung von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2014