Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem mit Revision bekämpften Erkenntnis vom 23. Juli 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem mit Revision bekämpften Erkenntnis vom 23. Juli 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Im Revisionsfall wird unter dem Titel "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" zunächst lediglich dargelegt, dass die Entscheidung von der Lösung einer wesentlichen Rechtsfrage abhänge, weil die Vorschriften des ordnungsgemäßen Verfahrens massiv verletzt worden seien. Auch unter der Überschrift "Zur Begründung der Zulässigkeit der Außerordentlichen Revision" folgt keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Indes wird nur angeführt, dass der vorliegende Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung habe; im Weiteren wird auf die Darstellung der Revisionsgründe übergeleitet. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, und vom 22. Mai 2014, Zl. Ra 2014/01/0030).Im Revisionsfall wird unter dem Titel "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" zunächst lediglich dargelegt, dass die Entscheidung von der Lösung einer wesentlichen Rechtsfrage abhänge, weil die Vorschriften des ordnungsgemäßen Verfahrens massiv verletzt worden seien. Auch unter der Überschrift "Zur Begründung der Zulässigkeit der Außerordentlichen Revision" folgt keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Indes wird nur angeführt, dass der vorliegende Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung habe; im Weiteren wird auf die Darstellung der Revisionsgründe übergeleitet. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, und vom 22. Mai 2014, Zl. Ra 2014/01/0030).
Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zumindest auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen will, hätte er im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht (vgl. den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Ra 2014/20/0021, mwN).Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zumindest auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen will, hätte er im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Ra 2014/20/0021, mwN).
Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 4. Dezember 2014Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 4. Dezember 2014