Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dies schon deshalb, weil die Revision entgegen dem § 28 Abs. 3 VwGG nicht konkret aufzeigt, weshalb sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0024).In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dies schon deshalb, weil die Revision entgegen dem Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht konkret aufzeigt, weshalb sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0024).
Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision nämlich zusätzlich zu dem in § 28 Abs. 1 VwGG genannten Mindestinhalt jeder Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision nicht gerecht.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat eine außerordentliche Revision nämlich zusätzlich zu dem in Paragraph 28, Absatz eins, VwGG genannten Mindestinhalt jeder Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision nicht gerecht.
In der Revision wird bei der Darstellung der Zulässigkeitsgründe - neben bloß allgemeinen Ausführungen - lediglich auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen. Dieser Verweis vermag die von § 28 Abs. 3 VwGG geforderte gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).In der Revision wird bei der Darstellung der Zulässigkeitsgründe - neben bloß allgemeinen Ausführungen - lediglich auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen. Dieser Verweis vermag die von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderte gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).
Im Übrigen vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, im gegenständlichen Fall bestehe eine aus Art. 8 EMRK ableitbare Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), jedenfalls auch nicht aufzuzeigen, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN).Im Übrigen vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, im gegenständlichen Fall bestehe eine aus Artikel 8, EMRK ableitbare Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), jedenfalls auch nicht aufzuzeigen, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN).
Die außerordentliche Revision war daher nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015