Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/19/0115

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0115

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

E1P
E3R E19103000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §61
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32003R0343 Dublin-II
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bezogen auf Fälle, die der Dublin-Verordnung unterliegen, festgehalten, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die MRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage. Es liegt allerdings bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, wie die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss (Hinweis B vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190115.L01

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2014190115_20141216L01

Entscheidungstext Ra 2014/19/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0115

Entscheidungsdatum

16.12.2014

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Rechtssache der Revision des A A in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Felix Michael Klement, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Operngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2014, Zl. W211 2010206-1/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juli 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen, Ungarn als für die Prüfung des Antrages zuständig festgestellt und gegen ihn eine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG nach Ungarn angeordnet wurde, ab.

Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der dagegen erhobenen Revision - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, es liege keine Rechtsprechung vor, ob eine Außerlandesbringung nach Ungarn zulässig sei. Angesichts der Bedenken zur Situation in Ungarn, die seit vielen Jahren von internationalen Stellen geäußert würden, komme der Frage, ob Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, erhebliche Bedeutung zu. Die nunmehr vorliegenden Berichte habe der Verwaltungsgerichtshof - schon aus in der Zeit gelegenen Gründen - in seinen früheren Entscheidungen nicht berücksichtigen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bezogen auf Fälle, die der Dublin-Verordnung unterliegen, festgehalten, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage. Es liegt allerdings bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, wie die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003).

Die Revision zeigt nicht auf, dass darüber hinausgehend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhängen würde.

Soweit der Revisionswerber, der insoweit der Sache nach ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anspricht, vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, die „entsprechenden Sachverhaltserhebungen“ durchzuführen, wird in der Revision in keiner Weise dargelegt, welche weiteren Beweismittel zu berücksichtigen gewesen wären und welche für das Verfahrensergebnis relevanten Feststellungen bei Einbeziehen dieser Beweismittel hätten getroffen werden können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird sohin nicht dargetan.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190115.L02

Im RIS seit

16.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2014190115_20141216L00